GmbH - Geschäftsführer: Gefahr der Festschreibung von Steueransprüchen

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Geschäftsführern droht im schlimmsten Fall eine existenzvernichtende Haftung

Der GmbH - Geschäftsführer muss als unrichtig erkannte Steuerbescheide der GmbH anfechten. In einem späteren Haftungsverfahren gegen ihn selbst kann der Geschäftsführer nicht mehr geltend machen, die Steuer sei gegen die GmbH zu hoch festegsetzt worden.

#Steuerrecht  #Geschäftsführer #Haftung


In der Coronapandemie geraten viele GmbHs in große wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Wenn die Unternehmenskrise in eine Insolvenz einmündet, lässt so mancher Geschäftsführer steuerlich „die Dinge laufen“.

Dies ist vielleicht auch menschlich nachvollziehbar, ist es aus Sicht des Geschäftsführers doch eigentlich egal, ob der Fiskus „mit ein paar Euro Steuern mehr oder weniger ausfällt. Die GmbH geht sowieso in die Insolvenz.“

Hier droht dem Geschäftsführer der GmbH jedoch eine Haftung, die seine eigene persönliche wirtschaftliche Existenz vernichten kann:

Gemäß § 166 AO gelten die Steuerfestsetzungen gegen die GmbH dann auch für ihn als vertretungsberechtigtes Organ als festgeschrieben.

Möchte das Finanzamt den Geschäftsführer später durch einen Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, so kann der Geschäftsführer dem Haftungsbescheid dann nicht mehr entgegenhalten, die vom Finanzamt gegen die GmbH festgesetzte Steuer sei zu hoch festgesetzt worden.

Dann ist es zu spät, und der Geschäftsführer haftet persönlich auf eine etwaig zu hoch festgesetzte Steuer.

Der Grundsatz zur Vermeidung dieser Falle lautet: Auch eine GmbH, die in die Insolvenz schlittert, sollte alle Steuerbescheide anfechten, bei denen die Steuerfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist oder auf einer Schätzung beruht.

Nur so lässt sich vermeiden, dass der Geschäftsführer hinterher unberechtigt hohe Steuerforderungen des Finanzamtes im Wege eines Haftungsbescheides bezahlen muss.

Etwas versteckt gibt es diesen Effekt auch bei der Feststellung von Lohnforderungen von Arbeitnehmern zur Insolvenztabelle. Auch hier sollte der Geschäftsführer der GmbH unbedingt darauf achten, dass die Lohnforderungen in der korrekten Höhe in die Insolvenztabelle aufgenommen werden.

Auch hier haftet er potenziell für die Lohnsteuer, die sich aus den in der Insolvenztabelle festgestellten ausgefallenen Löhnen der Arbeitnehmer ergibt.



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