GmbH in der Insolvenz – Pflichten, Folgen und Lösungen

  • 13 Minuten Lesezeit
Die GmbH in der Insolvenz - es gibt einiges zu beachten

In Zeiten multipler Krisen stehen Unternehmen oft vor beispiellosen Herausforderungen, die, wenn sie nicht rechtzeitig und effektiv gemeistert werden, zum Untergang des Unternehmens führen können.

Eine solche herausfordernde Situation ist die Insolvenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten hat. 

Dieser Beitrag zielt darauf ab, den Lesern einen gründlichen Einblick in diese Pflichten und die potenziellen Herausforderungen zu geben, denen sie sich stellen müssen.

Dementsprechend tauchen wir tiefer in das komplexe Thema der Insolvenz einer GmbH ein, wir erforschen die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung in solch einer heiklen Lage, beleuchten die möglichen Auswirkungen der Insolvenz und präsentieren mögliche Strategien und Lösungen, die zum Fortbestand des Unternehmens führen könnten.


Inhaltsverzeichnis

  1. Wann liegt eine GmbH-Insolvenz vor?
  2. Was passiert, wenn eine GmbH insolvent ist?
  3. Wer haftet, wenn eine GmbH in die Insolvenz rutscht?
  4. Wer zahlt die Schulden bei einer Insolvenz der GmbH?
  5. Wie haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz?
  6. Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?
  7. Wie haftet der Gesellschafter einer GmbH?
  8. Fazit


Das Wesentliche in Kürze


  • Eine GmbH-Insolvenz liegt generell vor, wenn die Gesellschaft (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
  • Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.
  • Ab Eintritt der Überschuldung müssen Sie innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
  • Verpasst man die Frist, haftet die Geschäftsleitung mit ihrem persönlichen Vermögen. Außerdem macht man sich gegebenenfalls der Insolvenzverschleppung strafbar.

1. Wann liegt eine GmbH-Insolvenz vor?

Man spricht von einer GmbH-Insolvenz, wenn in Bezug auf das im entsprechenden Fall zu betrachtende Unternehmen

  • drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
  • Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
  • Überschuldung, § 19 InsO

vorliegt. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht ein Antragsrecht, im Fall einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) liegt eine Antragspflicht vor. Diese ist unbedingt zu beachten, da sich die Geschäftsleitung ansonsten einer persönlichen, zivilrechtlichen Haftung ausgesetzt sieht.

Laut Gesetz liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist bei der Betrachtung ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen, § 18 Abs. 2 InsO.

Zeichnet sich ab, dass aktuell zwar noch sämtliche fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können, perspektivisch aber nicht mehr, dann liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Die Geschäftsleitung sollte sich in diesem Fall beraten lassen, wie sie nun weiter vorgeht.

Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann, es muss aber keine Insolvenz eingeleitet werden. Folgende Sanierungsansätze bieten sich außerhalb einer GmbH-Insolvenz:

  • Freie Verhandlungen mit den entscheidenden Gläubigern
  • Sanierungsmoderation
  • Restrukturierungsplanverfahren

Sollte eine operative Sanierung angestrebt werden, ist über die Einleitung einer Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. das Schutzschirmverfahren nachzudenken. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Gesellschaft über ein funktionierendes Geschäftsmodell verfügt.


Hinweis

Vorteile einer Insolvenz in Eigenverwaltung sind u.a.

  • Die Geschäftsführung bleibt im Amt
  • Es gibt einen Sachwalter, der im Vergleich zum Insolvenzverwalter über deutlich eingeschränkte Rechte verfügt
  • Vereinfachte Lösungsmöglichkeiten von Verträgen
  • Verkürzte Kündigungsfrist von Arbeitnehme

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Folgende Handlungsoptionen ergeben sich bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Krise:

Darstellung der Sanierungsoptionen bei GmbH Insolvenz

Gem. § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 

Kann ein Schuldner lediglich bis einschließlich 10 % seier fälligen Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig bedienen, liegt grundsätzlich lediglich eine Zahlungsstockung vor. In diesem Fall liegt dann auch keine Pflicht vor, eine GmbH-Insolvenz einzuleiten. Es sollte jedoch unbedingt ein Experte zu Rate gezogen werden, um dies rechtlich verbindlich abklären zu lassen.

Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 

Es erfolgt daher eine zweistufige Prüfung:

  • Zahlungsfähigkeit über einen Zeitraum von 12 Monaten ab Stichtag der Betrachtung
  • Droht in diesem Zeitraum eine Zahlungsunfähigkeit, ist das Vermögen nach Liquidationsgesichtspunkten zu bewerten

Hinweis

Der Prognosezeitraum bei der Prüfung einer Überschuldung ist bis zum 31.12.2023 auf vier Monate reduziert.

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2. Was passiert, wenn eine GmbH insolvent ist?

Wenn eine GmbH insolvent wird, setzt ein formaler Prozess ein, der mehrere Stufen umfasst. Vom Eintritt der Insolvenz spricht man, wenn die GmbH (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Hinweis

Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Der Geschäftsführer der GmbH ist gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen, sobald die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dies muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geschehen.

Bei Eingang des Antrags bestellt das Insolvenzgericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Seine Augabe ist es u.a. zu prüfen, ob das Unternehmen über ausreichend Vermögensmasse verfügt, dass die durch das Insolvenzverfahren entstehenden Verfahrenskosten gedeckt sind. 

Der Insolvenzverwalter erstattet hierüber dem Gericht einen Bericht. Ist ausreichend Masse vorhanden und liegt ein Eröffnungsgrund vor, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und bestellt einen (endgültigen) Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Unternehmen und dessen Vermögenswerte.

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die verbleibenden Vermögenswerte der GmbH zu sichern und zu verwerten. Dabei erstellt er einen detaillierten Bericht über die finanzielle Situation der GmbH, verwaltet die Vermögenswerte und Schulden und verteilt schließlich die Erlöse aus der Verwertung des Vermögens an die Gläubiger.

Abhängig von der finanziellen Situation der GmbH können verschiedene Szenarien eintreten:

  • Das Unternehmen könnte vollständig liquidiert werden, wobei alle Vermögenswerte verkauft und die Erlöse verteilt werden. 
  • In einigen Fällen kann das Unternehmen auch saniert und fortgeführt werden, beispielsweise durch ein Insolvenzplanverfahren.

Nach der Verwertung des Vermögens und der Verteilung der Erlöse an die Gläubiger wird das Insolvenzverfahren vom Gericht beendet. Sollte hiernach ein Überschuss verbleiben, wird dieser an die Gesellschafter der GmbH ausgekehrt. Verbleibt kein Überschuss, wird die GmbH gelöscht.


3. Wer haftet, wenn eine GmbH in die Insolvenz rutscht?

Grundsätzlich haftet bei einer GmbH im Normalfall nur das Gesellschaftsvermögen für die Schulden des Unternehmens. Allerdings kann die Geschäftsführung in bestimmten Fällen persönlich haften. 

Insbesondere wenn der Geschäftsführer die Insolvenz verschleppt und nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, kann er für die daraus resultierenden Schäden haftbar gemacht werden. Diese Haftung betrifft in erster Linie neue Schulden, die nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind.

Die Gesellschafter einer GmbH haften in der Regel nicht persönlich für die Schulden des Unternehmens. Ihre Haftung ist auf ihre Einlagen beschränkt. 

In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei sogenannten Durchgriffshaftungsfällen (z.B. existenzvernichtender Eingriff), kann es jedoch zu einer Haftung der Gesellschafter kommen.

Der Insolvenzverwalter kann ebenfalls haftbar sein, wenn er seine Pflichten verletzt. Insbesondere wenn er Vermögenswerte des Unternehmens unsachgemäß verwaltet oder Gläubiger ungleich behandelt, kann er für die daraus resultierenden Schäden haftbar gemacht werden.


4. Wer zahlt die Schulden bei einer Insolvenz der GmbH?

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bestellt das Gericht, wie bereits ausgeführt, einen Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das vorhandene Vermögen der GmbH zu sichern und zu verwerten, beispielsweise durch den Verkauf von Vermögensgegenständen des Unternehmens.

Die Erlöse aus der Verwertung werden dann zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Hierbei gibt es eine gesetzlich festgelegte Rangordnung. So werden beispielsweise die Kosten des Insolvenzverfahrens zuerst beglichen, dann werden die Gläubiger der Insolvenzmasse befriedigt und erst danach die übrigen Insolvenzgläubiger.

In vielen Fällen reicht die Vermögensmasse der GmbH jedoch nicht aus, um alle Schulden zu begleichen. Die Gläubiger erhalten dann nur eine Quote ihrer Forderungen und müssen den Rest ihrer Forderungen abschreiben.


5. Wie haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz?

Die Geschäftsführer einer GmbH haben eine besondere Verantwortung und daher auch eine potenzielle Haftung im Falle einer Insolvenz. Es ist wichtig zu betonen, dass Geschäftsführer persönlich haften können, wenn sie bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit einer Insolvenz verletzen.

Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. 

Diese Pflicht muss innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung erfüllt werden. 

Versäumt ein Geschäftsführer, einen rechtzeitigen Insolvenzantrag zu stellen, haftet er persönlich für den Schaden, der dadurch entsteht.

Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr durch die GmbH geleistet werden. Werden dennoch Zahlungen vorgenommen, kann der Geschäftsführer persönlich zur Rückzahlung verpflichtet werden. Diese Haftung betrifft vor allem solche Zahlungen, die die Vermögensmasse der GmbH schmälern und dadurch die Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren beeinträchtigen.

Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten jedoch vorbehaltlich einer rechtzeitigen Antragstellung gem. § 15b InsO als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Eine Haftung scheidet in diesem Fall aus.

Wenn der Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nachkommt, kann das auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Insolvenzverschleppung ist eine strafbare Handlung, die signifikante Konsequenzen für die Geschäftsleitung einer GmbH mit sich bringt. Sollte eine solche Situation auftreten, wird der Geschäftsführer oder andere für den Insolvenzantrag Verantwortliche persönlich haftbar gemacht. 

Diese Haftung tritt in zwei Hauptformen auf:

  • Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft im Innenverhältnis für jede Aktion, die den Vermögensbestand des schuldenbeladenen Unternehmens - die sogenannte Insolvenzmasse - verringert. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben, die keinen entsprechenden Wertzuwachs für die Insolvenzmasse erzeugen, oder Zahlungen, die die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens verursacht haben.
  • Der Geschäftsführer haftet im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern persönlich für den gesamten entstandenen Schaden. Diese Verpflichtung gilt unter anderem gegenüber neuen Gläubigern. Hierbei handelt es sich um solche Gläubiger, deren Forderungen nach der Insolvenzreife des Unternehmens entstanden sind und nicht erfüllt wurden.

Bei einer Insolvenzverschleppung wird die Strafe individuell vom Gericht festgelegt, basierend auf § 15a InsO. Wenn jemand vorsätzlich eine Insolvenz verschleppt, kann er entweder eine Geldstrafe erhalten oder bis zu drei Jahre ins Gefängnis kommen. 

Falls die Verschleppung fahrlässig erfolgt ist, kann die Strafe entweder eine Geldbuße sein oder eine Freiheitsstrafe, die auf maximal ein Jahr begrenzt ist.

Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wird, muss darüber hinaus mit einem Berufsverbot als Geschäftsführer rechnen, das in der Regel fünf Jahre dauert.


6. Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen? 

Generell sind Geschäftsführer einer GmbH von persönlicher Haftung befreit. Eine Ausnahme tritt in Kraft, wenn die Geschäftsführungspflichten nicht sorgfältig erfüllt werden und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.

In solchen Fällen haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen.

Die Haftung des Geschäftsführers beginnt schon in der Gründungsphase der GmbH. Werden während der Gründung falsche Informationen angegeben, etwa bei der Anmeldung der GmbH, haftet der Geschäftsführer. 

Darüber hinaus haftet er auch für alle Verträge, die in dieser Phase abgeschlossen werden. Diese Situation endet mit der Registrierung der Gesellschaft im Handelsregister.

Wenn der Geschäftsführer seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt und der Gesellschaft dadurch Schaden zufügt, kann die Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machen. 

Die Beurteilung seiner Sorgfalt richtet sich nach der Position eines verantwortungsbewussten Geschäftsmannes und nimmt keine Rücksicht auf seine persönlichen Eigenschaften.

Im Falle eines Schadens durch mehrere Geschäftsführer, haften alle gemeinsam, und die Gesellschaft kann einen von ihnen zur vollständigen Haftung auswählen. Der ausgewählte Geschäftsführer kann dann einen Ausgleich von den anderen Geschäftsführern fordern.

Insbesondere in folgenden weiteren Fällen kann ein Geschäftsführer unter Umständen Dritten gegenüber persönlich haften:

  • Wenn der Geschäftsführer bei Abschluss eines Vertrags nicht deutlich macht, dass er im Namen der Gesellschaft handelt und nicht als Privatperson, kann er persönlich haftbar gemacht werden.
  • Der Geschäftsführer kann auch persönlich haftbar gemacht werden, wenn er seine Pflichten im Zusammenhang mit Steuern und Sozialabgaben grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.
  • Bei Insolvenz der GmbH ist der Geschäftsführer verpflichtet, ein Insolvenzverfahren rechtzeitig zu beantragen. Versäumt er dies, haftet er persönlich.
  • Wenn ein Gesellschafterwechsel nicht ordnungsgemäß registriert wird und einem Dritten dadurch ein Schaden entsteht, haftet der Geschäftsführer ggf. ebenfalls persönlich.
  • Schließlich haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht. 
  • Die Einzelheiten dieser Fälle sind rechtlich komplex und es wird empfohlen, einen Anwalt zu konsultieren.

Die Einzelheiten dieser Fälle sind rechtlich sehr komplex und wir empfehlen, sich fachkundigen Rat bei einenm Anwalt einzuholen. Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht kann helfen, haftungsrelevante Stolperfallen zu identifizieren.


7. Wie haftet der Gesellschafter einer GmbH?

Die GmbH, oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist eine Unternehmensform, bei der die Gesellschafter im Allgemeinen nicht persönlich haften. Ihre Haftung ist normalerweise auf die ursprüngliche Einlage begrenzt, die sie in das Unternehmen investiert haben. 

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Gesellschafter einer GmbH persönlich mit ihrem Privatvermögen haften können. 

Verschiedene Ursachen können zu solch einer Durchgriffshaftung führen. Es gibt u.a. folgende Situationen, in denen Gesellschafter einer GmbH persönlich haften müssen:

  • Ein Anwendungsfall wäre die Vermögensvermischung, die auftritt, wenn das Vermögen des Unternehmens und das Privatvermögen des Gesellschafters vermengt sind, sodass keine klare Unterscheidung zwischen ihnen unmöglich ist. Gesellschafter können dies verhindern, indem sie eine korrekte Buchführung betreiben und das Unternehmensvermögen strikt vom Privatvermögen trennen.
  • Des Weiteren muss das Stammkapital, das von den Gesellschaftern bereitgestellt und im Handelsregister vermerkt ist, ausreichend sein, um eine Überschuldung des Unternehmens zu verhindern. Wenn das Kapital nicht der Betriebsgröße oder dem Geschäftszweck der GmbH entspricht, kann dies als "Unterkapitalisierung" betrachtet werden. In solchen Fällen kann die persönliche Haftung der Gesellschafter nach einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, da es keine klaren gesetzlichen Regelungen dafür gibt.
  • Während der Gründungsphase einer GmbH, konkret bevor sie im Handelsregister eingetragen wird, kann es Fälle geben, in denen die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Dies ist bekannt als Verlustdeckungshaftung und tritt ein, wenn Geschäfte getätigt werden und das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um diese zu decken. In solchen Fällen können Gläubiger direkte Ansprüche gegen den Gesellschafter geltend machen.
  • Wenn Einlagen vor der Eintragung in das Handelsregister entnommen werden und dadurch das Stammkapital gemindert wird, entsteht eine Unterbilanz. In diesem Fall kann die Haftung der Gesellschafter auf ihr Privatvermögen ausgeweitet werden.

Im Falle einer Insolvenz einer GmbH haftet in der Regel nur der Geschäftsführer. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007, bekannt als "Trihotel-Urteil", haften die Gesellschafter, wenn sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten zur Insolvenz beigetragen haben („existenzvernichtender Eingriff“).

Selbst in diesen Fällen haften sie jedoch nur intern für die verursachten Schäden, und Gläubiger haben keinen direkten Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gesellschafter.

Um sich weiter vor persönlicher Haftung zu schützen, können Gesellschafter ein Holding-Modell nutzen. In einem solchen Modell ist eine Muttergesellschaft und nicht eine natürliche Person der Gesellschafter einer GmbH. Die Gründer halten dann die Anteile an der Muttergesellschaft.


8. Fazit

Das Thema der GmbH in der Insolvenz ist komplex und reich an rechtlichen Nuancen, was in dem betrachteten Beitrag deutlich zum Ausdruck kommt. Eine Insolvenz liegt vor, wenn die GmbH entweder (drohend) zahlungsunfähig ist oder Überschuldung vorliegt.

Von besonderer Bedeutung ist die Betrachtung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Denn während die GmbH grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung bietet, kann der Geschäftsführer in bestimmten Situationen, insbesondere bei verspäteter Insolvenzanmeldung oder Missachtung seiner Pflichten, doch persönlich haften.

Es ist daher u.a. entscheidend, dass die Geschäftsleitung einen Insolvenzantrag innerhalb der vorgesehenen Fristen stellt, um ihrer Pflicht nachzukommen und strafrechtliche sowie zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Geschäftsleitung einer GmbH ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten genau kennt, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Befindet sich Ihr Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und suchen Sie eine Lösung hierfür? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

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Foto(s): canva.com

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