Zahlungsunfähigkeit – Der Insolvenzgrund, der alles verändert

  • 16 Minuten Lesezeit
Beitrag zum Thema Zahlungsunfähigkeit

Insolvenz ist in der modernen Wirtschaftswelt ein sensibles Thema, das Unternehmen jeder Größe und Branche betreffen kann. Dieser Artikel beleuchtet den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit - einen Zustand, in dem Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Sie erfahren, wann eine Insolvenz vorliegt, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sie hat und wie Betroffene damit umgehen können.

Ziel dieses Beitrages ist es, Ihnen nicht nur theoretisches Wissen zu vermitteln, sondern auch praktische Einblicke und Handlungsempfehlungen zu geben, die Ihnen helfen können, die komplexe Materie der Insolvenz und deren Auswirkungen besser zu verstehen und zu navigieren.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet es, wenn eine Firma zahlungsunfähig ist?
  2. Was macht man, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist?
  3. Was tun bei drohender Zahlungsunfähigkeit?
  4. Welche Gründe kann es für eine Zahlungsunfähigkeit geben?
  5. Wer zahlt die Gerichtskosten bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens?
  6. Wer haftet bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens?
  7. Wann ist eine Privatperson zahlungsunfähig?
  8. Welche Vorteile hat eine Privatinsolvenz?
  9. Fazit


Das Wesentliche in Kürze

  • Zahlungsunfähigkeit kann sowohl bei natürlichen Personen als auch bei Unternehmen auftreten.
  • Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung abzugrenzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine Zahlungsstockung vor, wenn ein Schuldner 10% oder weniger seiner fälligen Zahlungspflichten zum Betrachtungsstichtag nicht erfüllen kann, aber die Liquiditätslücke voraussichtlich innerhalb von 3 Wochen geschlossen werden kann.
  • Für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG oder KG) besteht gem. § 15a InsO eine Antragspflicht.
  • Besteht eine Antragspflicht, ist der Antrag spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Wird die Frist versäumt, droht eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.


1. Was bedeutet es, wenn eine Firma zahlungsunfähig ist?


Eine Definition der Zahlungsunfähigkeit findet sich im Insolvenzrecht, konkret in der Insolvenzordnung (abgekürzt: InsO). Demnach liegt gem. § 17 Abs. 2 InsO Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Das bedeutet, dass die Gesellschaft Rechnungen, Löhne, Steuern oder andere Schulden nicht pünktlich zum jeweiligen Fälligkeitsstichtag bezahlen kann.

Die Definition der Zahlungsunfähigkeit wurde durch die Rechtsprechung des BGH weiter konkretisiert. Ein Unternehmen gilt demnach als zahlungsunfähig, wenn es am Stichtag nicht in der Lage ist, seine aktuellen Schulden mit den verfügbaren flüssigen Mitteln zu bezahlen und diese Liquiditätslücke von mindestens 10 Prozent auch nicht durch innerhalb eines 3-Wochen-Zeitraums zu erwartende Geldeingänge ausgeglichen werden kann, wenn man dabei die in diesem Zeitraum fälligen Schulden einrechnet.



Achtung

Der BGH hat diese Rechtsprechung nun in einem Urteil aus 2022 erweitert. Demnach ist es zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit auch möglich, an drei verschiedenen Terminen innerhalb eines 3-Wochen-Zeitraums einen Liquiditätsstatus zu erstellen. 

Dabei werden nur die zum jeweiligen Stichtag vorhandenen flüssigen Mittel mit den zu diesem Zeitpunkt fälligen Schulden verglichen. 

Wenn sich bei diesen Vergleichen an den in Rede stehenden Terminen innerhalb des dreiwöchigen Zeitraums jeweils eine Liquiditätslücke von mindestens 10 Prozent ergibt, wird das Unternehmen rückblickend ab dem ersten dieser Stichtage als zahlungsunfähig betrachtet.



Von der Zahlungsunfähigkeit ist die sogenannte Zahlungsstockung abzugrenzen. Eine Zahlungsstockung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn

  • ein Schuldner weniger als 10% seiner fälligen Zahlungspflichten zum Betrachtungsstichtag nicht erfüllen kann,
  • aber die Liquiditätslücke voraussichtlich innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann.

Die Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung ist wichtig, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen hat.

Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzgrund. Das bedeutet, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist, ein Insolvenzverfahren beantragen kann. Wird eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG) oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. ) zahlungsunfähig, besteht für die Mitglieder des Vertretungsorgans gem. § 15a Abs. 1 InsO sogar die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. 

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen.



Hinweis
Ein weiterer Insolvenzgrund, der für die Geschäftsleitung einer juristischen Person (z.B. GmbH) oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG oder KG) eine Antragspflicht auslöst, ist die Überschuldung. Sie ist in § 19 InsO geregelt.

Eine Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 1 InsO vor, wenn

  • das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt,
  • es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.


Die Zahlungsunfähigkeit kann durch verschiedene Faktoren verursacht werden, z. B. durch:

  • Umsatzrückgang
  • steigende Kosten
  • Liquiditätsengpässe
  • Fehlinvestitionen
  • Zahlungsunfähigkeit eines Kunden oder Lieferanten

Wird eine Gesellschaft zahlungsunfähig, hat dies nicht nur für die Betriebsfortführung, sondern auch für die Mitarbeitenden und die Gläubigergemeinschaft oft weitreichende Folgen.


2. Was macht man, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist?

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig und handelt es sich dabei um eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG) bzw. eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG oder KG), besteht gem. § 15 Abs. 1 InsO eine Insolvenzantragspflicht

Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss. Gem. § 15a Abs. 1 InsO ist der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen.



Achtung

Wird diese Frist versäumt, droht eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung!



Viele Unternehmer scheuen auch heutzutage noch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, in erster Linie, weil sie den Verlust des Unternehmens fürchten. In einem klassischen Insolvenzverfahren geht die Vermögens- und Verfügungsbefugnis spätestens mit Verfahrenseröffnung auf einen Insolvenzverwalter über.

Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, die Insolvenzmasse zu verwerten, um die Gläubiger zu befriedigen. Er kann dabei verschiedene Verwertungswege wählen, wie zum Beispiel

  • den Verkauf des Unternehmens als Ganzes,
  • den Verkauf von einzelnen Vermögensgegenständen oder
  • im Fall einer Sanierungschane die Sanierung über einen Insolvenzplan.

Insbesondere letzteres kommt jedoch in aller Regel nicht vor. Sollte eine Sanierungschance bestehen, sollte daher unbedingt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden eine Insolvenz in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) zu beantragen. 

Dies ist bei Vorliegen aller im Insolvenzrecht geregelten Insolvenzgründe, also Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, möglich.

Vorteile von Eigenverwaltung bzw. Schutzschirmverfahren

Immer mehr insolvente Firmen machen von der eigenverantworteten Sanierung Gebrauch. Prominente Beispiele sind die Schutzschirmverfahren von Galeria Kaufhof oder Condor. Das Schutzschirmverfahren ist eine Form der Eigenverwaltung.

Ein bedeutender Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren ist, dass dem insolventen Unternehmen im Rahmen der Eigenverwaltung ein Sachwalter zur Seite gestellt wird, der die Geschäftsführung überwacht und die Sanierung begleitet. Im Vergleich zur klassischen Insolvenzverwaltung hat der Sachwalter deutlich eingeschränkte Befugnisse.

Über den Fortgang des Verfahrens entscheidet im Falle einer klassischen Regelinsolvenz ebenso wie bei einer Eigenverwaltung die Gläubigerversammlung. Sie beschließt im Berichtstermin, der in aller Regel innerhalb eines Monats nach Verfahrenseröffnung (merke: nicht Antrag) stattfindet, ob

  • der Betrieb stillgelegt
  • oder vorläufig fortgeführt werden soll.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens bedeutet die Insolvenz im Falle der Stilllegung des Geschäftsbetriebs den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie haben jedoch Anspruch auf Insolvenzgeld, das ihren Lebensunterhalt für eine gewisse Zeit sichert. Wird der Betrieb im Rahmen der Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz fortgeführt, gilt dies auch für die Arbeitsverhältnisse.

Für die Gläubiger des Unternehmens bedeutet die Insolvenz, dass sie ihre Forderungen nicht oder nur teilweise bezahlt bekommen.

Ist die Zahlungsunfähigkeit einer Unternehmung eingetreten, muss mit Blick auf die Gefahr einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung schnell gehandelt werden. Ein eventuell angestrebtes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kann zudem nur dann erfolgreich sein, wenn es frühzeitig eingeleitet wird.

Hier einige Tipps, was die Unternehmensleitung tun kann, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist:

  • Die Geschäftsleitung sollte sich umgehend von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht beraten lassen. Dieser kann das Unternehmen bei dem Insolvenzantrag und der Durchführung der Insolvenz in Eigenverwaltung unterstützen. Eine Schuldnerberatung wäre hier nicht der richtige Ansprechpartner.
  • Die Gesellschaft kann parallel mit ihren wichtigsten Gläubigern Kontakt aufnehmen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beispiele könnten eine Ratenvereinbarung oder die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts sein. Dies kann unter Umständen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit beitragen.
  • Das Unternehmen sollte versuchen, seine Kosten zu senken, um die Insolvenz zu überwinden. Dies kann zum Beispiel durch Entlassungen, Lohnkürzungen oder den Verkauf von Vermögenswerten erreicht werden.

Auch wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, ist es wichtig zu verstehen, dass dieser Umstand nicht das Ende des Unternehmens bedeuten muss. Die Insolvenz kann heutzutage eine Chance sein, das Unternehmen zu restrukturieren und zu erhalten.


3. Was tun bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Ein Betrieb ist gem. § 18 Abs. 2 InsO drohend zahlungsunfähig, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Es handelt sich also um eine Zahlungsfähigkeitsprognose.



Beispiel

Die A GmbH ist ein Gießereiunternehmen und beliefert die B AG regelmäßig mit Komponenten für Verbrennungsmotoren. Die Geschäftsleitung der A GmbH hatte festgestellt, dass die B AG seit einiger Zeit immer weniger Komponenten abruft.

Nun hat die B AG mitgeteilt, dass man aufgrund der Fokussierung auf E-Mobilität keinen weiteren Bedarf mehr an den Komponenten der A GmbH habe. Der Liefervertrag wird mit einer Vorlaufzeit von 15 Monaten gekündigt

Die Geschäftsleitung der A GmbH sieht keine Möglichkeit, den Umsatzverlust in der Kürze der Zeit durch einen neuen Kunden bzw. ein anderes Produkt auszugleichen. Die Gesellschaft ist zum Betrachtungsstichtag drohend zahlungsunfähig.



Die drohende Zahlungsunfähigkeit löst keine Insolvenzantragspflicht aus, sondern gibt dem Betroffenen ein Antragsrecht. Insbesondere gilt hier nicht die Frist von drei Wochen, die bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gilt.

Ein Insolvenzverfahren kann aufgrund dieses Insolvenzgrundes nur von einem vertretungsberechtigten Mitglied der Geschäftsleitung eingeleitet werden.



Achtung!

Ist die Gesellschaft drohend zahlungsunfähig und soll ein Verfahren eingeleitet werden, ist zu diesem Schritt zunächst ein entsprechender Gesellschafterbeschluss einzuholen (std. Rsp. des BGH). Anderenfalls droht im Innenverhältnis eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.



Ist der Betrieb lediglich drohend zahlungsunfähig, liegt eine größtmögliche Auswahl an Handlungsoptionen vor. Neben klassischen Maßnahmen wie bilateralen Verhandlungen mit den Gläubigern oder Kosteneinsparungen bietet das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) die Möglichkeit der zielgerichteten Entledigung besonders drückender Schulden.

Handlungsoptionen bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit

Der Nachteil an den Möglichkeiten nach dem StaRUG liegt darin, dass sich ein drohend zahlungsunfähiger Betrieb mittels dieses Instruments lediglich seiner Schulden entledigen kann.

Ist eine operative Sanierung erforderlich, ist die Eigenverwaltung das Mittel der Wahl. Mit Hilfe dieses Verfahrens können strukturelle Probleme angegangen und so die Ertragskraft wieder hergestellt werden. 

Viele Vorteile, die im Rahmen dieser Verfahrensart gegeben sind, existieren bei der außergerichtlichen Sanierung nicht. Dies betrifft insbesondere auch die Liquiditätseffekte.

Hier einige Tipps, was die Geschäftsleitung eines Unternehmens bei drohender Zahlungsunfähigkeit tun kann:

  • Holen Sie sich professionelle Hilfe, idealerweise bei einem Anwalt mit einer nachgewiesenen Spezialisierung im Insolvenzrecht
  • Nehmen Sie Kontakt zu den Gläubigern auf und versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Bedienung der Schulden zu finden
  • Senken Sie die Kosten, z.B. durch Entlassungen, Lohnkürzungen oder den Verkauf von Vermögenswerten
  • Versuchen Sie, neues Kapital aufzunehmen

Entscheidend ist zu erkennen, dass im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Vielfalt an Restrukturierungsoptionen vorliegt. Nehmen Sie bei Fragen zur bestmöglichen Vorgehensweise Kontakt zu mir auf.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht verfüge ich über eine nachgewiesene Expertise in diesem Rechtsbereich und kann Ihnen die Schuldnerberatung zukommen lassen, die Sie und Ihr Betrieb verdienen.

4. Welche Gründe kann es für eine Zahlungsunfähigkeit geben?

Die Gründe für eine Insolvenz können in interne und externe Faktoren unterteilt werden.

Interne Faktoren sind Faktoren, die im Unternehmen selbst liegen. Dazu gehören

  • Ein signifikanter Rückgang des Umsatzes, der die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt. Dies kann auf Marktveränderungen, den Verlust von Schlüsselkunden oder eine verringerte Nachfrage zurückzuführen sein.
  • Steigende Betriebskosten, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden, können zu finanziellen Engpässen führen.
  • Unzureichende oder fehlerhafte Finanzplanung, die zu schlechter Liquiditätsverwaltung

Externe Faktoren sind Faktoren, die außerhalb des Unternehmens liegen. Dazu gehören

  • Eine Wirtschaftskrise kann zu einem Rückgang der Nachfrage und damit zu Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens führen.
  • Ein zu starker Wettbewerb kann dazu führen, dass Unternehmen ihre Preise senken müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies kann zu sinkenden Gewinnen und damit zu Zahlungsschwierigkeiten führen.
  • Veränderungen oder Krisen in einer spezifischen Branche, wie technologische Veränderungen, neue Wettbewerber oder regulatorische Änderungen, können die Geschäftstätigkeit beeinträchtigen.
  • Verspätete Zahlungen oder der Ausfall von Forderungen, besonders wenn große Kunden betroffen sind, können erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen.

Unabhängig davon, ob es sich um interne oder externe Gründe handelt, muss im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit umgehend gehandelt werden.

Die Zahlungsunfähigkeit gilt als eingetreten, wenn die Unternehmung 10% oder mehr ihrer fälligen Schulden nicht rechtzeitig bedienen kann.



Hinweis

Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger ihre Erfüllung verlangen kann.

Hierzu folgendes Beispiel: Die A GmbH hat ein Darlehen bei der B Bank aufgenommen, um die Anschaffung neuer Maschinen zu finanzieren. Die monatliche Darlehensrate in Höhe von 30.000,00 EUR ist vereinbarungsgemäß stets zum 3. eines Monats zu leisten. Erst zu diesem Tag kann die B Bank also von der A GmbH verlangen, die Forderung zu erfüllen.



Sollten einer oder mehrere Gründe auf Ihre Unternehmung zutreffen und Sie sich Sorgen um die Zahlungsfähigkeit machen, lassen Sie sich umgehend von einem Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht beraten.

Nehmen Sie gerne auch direkt Kontakt zu mir auf. Ihr Anliegen wird im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs diskret behandelt.

Eine Schuldnerberatung bei einer öffentlichen Stelle erfordert meist eine erhebliche Wartezeit und ist im Falle einer Unternehmensinsolvenz in der Regel auch nicht der geeignete Ansprechpartner.


5. Wer zahlt die Verfahrenskosten bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens?

Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden in der Regel aus der sogenannten Insolvenzmasse getragen. Nach der im Insolvenzrecht geregelten Definition handelt es sich dabei um das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Zu den Verfahrenskosten gehören:

  • Gerichtskosten für die Durchführung des Verfahrens
  • Kosten für den Insolvenzverwalter oder Sachwalter
  • Im Falle der Eigenverwaltung auch die Kosten der Berater
  • Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen
  • die Durchführung einer Versteigerung
  • die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Forderungen.

Hinweis

Wird der Betrieb im Rahmen der Insolvenzverwaltung oder Eigenverwaltung fortgeführt, werden die hieraus resultierenden Kosten ebenfalls aus der Insolvenzmasse gezahlt.



6. Wer haftet bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens?

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens haftet zunächst das Unternehmen selbst für seine Schulden. Das Unternehmen kann seine Schulden durch die Verwertung seines Vermögens begleichen. 

Reicht das Vermögen des Unternehmens nicht aus, um die Schulden zu begleichen, können die Gläubiger ihre Forderungen nicht oder nur teilweise befriedigen.

In bestimmten Fällen können auch die Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens für die Insolvenz haftbar gemacht werden. Die Geschäftsführer oder Vorstände haften, wenn sie die Insolvenz vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Die Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer bzw. Vorstände ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. 

Nach § 15b InsO haften Geschäftsführer oder Vorstände nicht für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung leisten, sofern der Insolvenzantrag als solcher fristgemäß gestellt wird und es sich um Zahlungen handelt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. 

Trifft diese Haftungsprivilegierung im Einzelfall nicht zu, haftet die Geschäftsleitung unbeschränkt, d.h. Geschäftsführer oder Vorstände haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Die Geschäftsführer oder Vorstände können sich von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen, dass sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Die Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer oder Vorstände ist eine wichtige Maßnahme zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Die Geschäftsführer oder Vorstände tragen eine besondere Verantwortung für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Sie müssen daher sorgfältig handeln, um eine Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden.


7. Wann ist eine Privatperson zahlungsunfähig?

Eine Privatperson ist wie ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn sie ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Das bedeutet, dass die Privatperson nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um Rechnungen, Kredite oder andere Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson kann durch verschiedene Faktoren verursacht werden, wie z.B:

  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Krankheit
  • Trennung oder Scheidung
  • Unerwartete Ausgaben

Beispiele

Anzeichen dafür, dass eine Privatperson zahlungsunfähig sein könnte, sind in aller Regel häufige Zahlungsausfälle aufgrund hoher Verbindlichkeiten, Schwierigkeiten, die Miete oder einen Kredit zu bezahlen oder eine negative Schufa-Auskunft.



Ist eine Privatperson zahlungsunfähig, kann sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich auch als Privatinsolvenz bekannt) beantragen. 

Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht zwar nach geltendem Insolvenzrecht grundsätzlich nicht. Jedoch ist es ratsam, möglichst frühzeitig einen Antrag zu stellen.

Denn wird der Antrag zu lange hinausgezögert, besteht die theoretische Gefahr, dass der Restschuldbefreiung widersprochen wird. 

Zudem beginnt die dreijährige Wohlverhaltensphase erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Erst mit ihrem Ablauf winkt die begehrte Restschuldbefreiung.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gesetzliches Verfahren, das es der Privatperson ermöglicht, ihre Schulden zu begleichen und ein neues, geordnetes Leben zu beginnen.

Stellen Sie als Privatperson Anzeichen fest, die für eine Zahlungsunfähigkeit sprechen oder zeichnet sich eine solche ab, sollten Sie sich beraten lassen. Sie können sich hierfür an eine Schuldnerberatung wenden, die mit Ihnen gemeinsam einen Weg aus der belastenden Situation sucht.

Statt eine Schuldnerberatung können Sie sich auch von einem Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht beraten lassen. Anders als bei einer Schuldnerberatung, die unter Umständen auch eine kostenlose Beratung anbietet, verursacht die Beratung durch einen Anwalt jedoch Kosten.


8. Welche Vorteile hat ein Verbraucherinsolvenzverfahren?

Eine Verbraucherinsolvenz bietet zahlreiche Vorteile, von denen einige im Folgenden dargestellt werden sollen.

Der bedeutendste Vorteil ist sicherlich, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die vom Insolvenzverfahren umfassten Schulden des Schuldners (mit Ausnahme z.B. von Bußgeldern o.ä.) erledigt sind. Das heißt, der Schuldner muss diese Schulden nicht mehr zurückzahlen.



Achtung

Dies gilt nicht für solche Schulden, die nach Verfahrenseröffnung begründet wurden.



Während des Insolvenzverfahrens genießt der Schuldner zudem Pfändungsschutz. Das bedeutet, dass seine Gläubiger nicht auf sein Vermögen zugreifen können. Ein Schuldner, der unter dem Druck seiner Schulden leidet, kann durch die Privatinsolvenz seine psychische Belastung verringern.

Die Privatinsolvenz bietet dem Schuldner somit die Chance auf einen umfassenden Neuanfang. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner wieder ein schulden- und sorgenfreies Leben führen.

Die Privatinsolvenz ist jedoch auch mit einigen Nachteilen verbunden. Dazu gehört u.a., dass sich die Privatinsolvenz zunächst negativ auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners auswirkt. Dies führt in aller Regel dazu, dass der Schuldner Schwierigkeiten hat, einen Kredit zu bekommen oder Verträge abzuschließen.

Die Wohlverhaltensphase beginnt mit Verfahrenseröffnung und dauert drei Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner die im Insolvenzrecht normierten Obliegenheitspflichten erfüllen.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen eine Privatinsolvenz zu beantragen, lassen Sie sich zunächst von einer Schuldnerberatung in Ihrer Nähe beraten. Die Schuldnerberatung kann Sie bei der Erstellung des Insolvenzantrags unterstützen und über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens ausklären.

Eine Auflistung der nächstgelegenen Schuldnerberatung finden Sie hier.


9. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Insolvenz ein komplexes und ernstes Thema ist, das jedes Unternehmen treffen kann. Dieser Beitrag hat gezeigt, dass Insolvenzen nicht nur durch akute Liquiditätsprobleme, sondern auch durch tiefgreifende strukturelle Probleme eines Unternehmens verursacht werden können.

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Insolvenz sind weitreichend und betreffen nicht nur das betroffene Unternehmen, sondern auch dessen Lieferanten, Arbeitnehmer und Kunden.

Die Früherkennung der Insolvenz und die umgehende Ergreifung geeigneter Maßnahmen ist letztlich entscheidend, um schwerwiegendere Folgen für den Betrieb, aber auch die Geschäftsleitung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem jeweiligen Unternehmen um eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG oder KG) handelt.

Dieser Beitrag soll daher vor allem als Leitfaden dienen, um das Bewusstsein für die Anzeichen und Folgen einer Insolvenz zu schärfen.

Sind Sie als Privatperson von Zahlungsschwierigkeiten betroffen, empfiehlt sich der Gang zu einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt.


Befindet sich Ihr Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und suchen Sie eine Lösung hierfür? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

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Foto(s): canva.com

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