Gold International SE: partiarisches Darlehen – Anlegerin erhält 80 % ihrer Einzahlung zurück

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In Zeiten geringer bzw. Negativzinsen sind nicht wenige Anleger auf der Suche nach attraktiven Anlagemöglichkeiten mit hohen Renditen. Immer wieder stoßen sie dabei auf Werbeangebote für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen. Diese zeichnen sich überwiegend dadurch aus, dass sie Anbieter mit hohen Zinsen oder Renditen locken, die deutlich über dem Marktniveau liegen. Die Angebotspalette hat dabei in den vergangenen Jahren einen beachtlichen Umfang angenommen. Zu den Anlageformen, bei denen Emittenten mit Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen um Anleger buhlen, zählen insbesondere Rohstoffe, erneuerbare Energien und Immobilien. Einem solchen Angebot ist im Jahr 2015 eine an Parkinson erkrankte 74 Jahre alte Rentnerin aus Castrop-Rauxel erlegen, mit deren Fall sich das Landgericht Dortmund (Az.: 3 O 189/18) im Frühjahr diesen Jahres zu befassen hatte.

„Reich durch Ideen!“ – Mit diesen Worten wirbt die in Dortmund ansässige Firma Gold International SE für die Beteiligung in der Form eines qualifiziert nachrangigen partiarischen Darlehens. Angeblich soll auf den Zeichnungsbetrag eine vertragsunabhängige Festverzinsung in Höhe von 5 % p. a. ausgeschüttet werden. Bei genauer Durchsicht der Vertragsbedingungen und Risikohinweise stellt sich allerdings heraus, dass es sich bei der vermeintlich lukrativen Geldanlage um ein hochriskantes und spekulatives Investment handelt. So ist in den Bedingungen beispielsweise eine Ersetzungsvereinbarung enthalten, wonach der verzinste Darlehensrückzahlungsanspruch gegen eine Stückzahlung von Goldaktien ersetzt werden soll. Damit entfällt die in Aussicht gestellte Verzinsung und der Anleger erhält sein eingesetztes Kapital überhaupt nicht mehr zurück.

Über diese Tatsache und die Möglichkeit eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals wurde die Rentnerin aus Castrop-Rauxel nicht aufklärt, als sie im September 2015 in ein partiarisches Darlehen der Gold International SE einen Betrag in Höhe von 21.000,00 € investierte. Im Gegenteil: Im Rahmen der Vertragsanbahnung wurde ihr von dem Vermittler der Firma suggeriert, dass sie jederzeit auf das Geld, welches sie zuvor aus einer Lebensversicherung ausgezahlt bekommen hatte, zugreifen könne und es sich um eine „ganz sichere Anlage“ handeln würde. Dass der Vertrag von ihr frühestens zum 31.12.2024 gekündigt werden konnte, wurde der Kundin verschwiegen. 

Aus diesen und weiteren Gründen machte Rechtsanwalt Dr. Zimmermann Anfang Dezember 2017 Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche für die Anlegerin gegenüber der Gold International SE geltend. Die Firma teilte mit Baukastenbrief vom 19.12.2017 mit, „dass Ihrer Mandantin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des von Ihnen geforderten Betrages zusteht“.                      

In dem danach bei dem Landgericht Dortmund geführten Rechtsstreit wurde das von den Richtern anders beurteilt und es konnten für die Klägerin 80 % des verloren geglaubten Kapitals im Wege eines Prozessvergleichs von der Emittentin zurückgefordert werden.


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