Google Bewertungen und Datenschutz (DSGVO): Datenschutzverstöße können 2024 Löschung rechtfertigen? Wir informieren!

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Datenschutzverstöße können auch im Jahr 2024 Google Bewertungen löschbar machen. Wir informieren in diesem Beitrag über die wichtigsten Aspekte zu diesem wichtigen Thema:


Haben Sie in Ihrem Google Unternehmensprofil eine negative Bewertung erhalten und beinhaltet diese personenbezogene Daten, wie z. B. Fotos von Mitarbeitern, Klarnamen von Mitarbeitern oder sogar private Adressen oder private Telefonnummern des Inhabers oder von Mitarbeitern?


Die gute Nachricht:


Sie brauchen sich dies nicht gefallen lassen. Sobald in der Google Bewertung personenbezogene Daten auftauchen, ist der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eröffnet.


Vereinfacht ausgedrückt ist es grundsätzlich nicht zulässig, ohne eine Einwilligung des betroffenen (hier also des auf Google bewerteten Unternehmens) personenbezogene Daten in einer Google Rezension zu veröffentlichen. Datenschutz und die DSGVO gelten nämlich auch bei Google Bewertungen!


Da eine solche Einwilligung durch das bewertete Unternehmen regelmäßig nicht vorliegen wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten. Hier helfen auch Vorschriften in der DSGVO.


Möchten Sie eine Google Bewertung wegen personenbezogener Daten löschen lassen? Wir helfen Ihnen gerne!


Bereits seit mehreren Jahren sind wir auf die Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen und Rezensionen spezialisiert und haben bereits über mehrere Jahre hinweg tiefgreifende Erfahrungen mit der Löschung derartiger Inhalte gemacht.

Dabei kommt es regelmäßig vor, dass wir Bewertungen erfolgreich für unsere Mandanten löschen lassen können, weil dort in unzulässigerweise personenbezogene Daten (z. B. von Mitarbeitern) veröffentlicht worden sind.

 

In unserer Beratungspraxis haben wie schon eien Vielzahl an verschiedenen Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit Google-Bewertungen gesehen:


Von der Veröffentlichung von Privatadressen und der Nennung von Mitarbeiter-Namen bis hin zur Veröffentlichung von privaten Telefonnummern. Dies alles ist ohne vorherige Einwillugung des Betroffenen nach der DSGVO nicht zulässig!


Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung negativer Google Bewertungen sowie Google Rezensionen kennen wir alle Argumentationen, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung  zu erzielen.

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen zum günstigen Festpreis an (im Paket ab 38.- € zzgl. 19% MwSt. pro eingereichter Google-Bewertung).


Kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen!


Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall Google Bewertungen erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.


Rechtsschutzversicherung nutzen!


Sofern Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese im Einzelfall sogar die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch in Ihrem Fall die Kosten unserer Tätigkeit übernehmen kann.


Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertungen erhalten und möchten diese wegen der ungewollten Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bzw. einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) löschen lassen?


Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Foto(s): @Tim Müller-Zitzke


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