Google Web Font - Raag Kanzlei nunmehr für Herrn Omar Taha M Salhin.

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Die Anfragen in unserer Kanzlei aufgrund der von Mitgliedern der Interessengemeinschaft Datenschutz ausgesprochenen Abmahnungen wollen weiterhin nicht abreißen.


Wir berichteten in den letzten Monaten bereits ausführlich über ausgesprochene Abmahnungen durch Mitglieder der Interessengemeinschaft Datenschutz. Hierbei wurden sowohl durch die RAAG Kanzlei als auch durch den Anwalt Kilian Lenard für verschiedene Mitglieder der Interessengemeinschaft Datenschutz Abmahnungen seit ca. Mitte September 2022 ausgesprochen.


Die bislang uns bekannten Mitglieder waren Frau Wang Yu, ein Herr Martin Ismail sowie eine Frau Jolanta Januszewski.


Nunmehr wurde unsere Kanzlei jedoch am gestrigen Tage bezüglich einer weiteren abmahnenden Person beauftragt. Hierbei handelt es sich um einen Herrn Omar Taha M Salhin. Dieser sei ebenfalls Mitglied der Interessengemeinschaft Datenschutz. Die uns vorgelegte Abmahnung wurde dabei von einer ehemaligen Mandantschaft übersandt, welche bereits vorher durch die RAAG Kanzlei im Namen von Frau Wang Yu abgemahnt wurde. Die uns vorliegende Abmahnung ist datiert auf den 14.11.2022.


Was wird der abgemahnten Person vorgeworfen?


Letztendlich unterscheidet sich das von der Gegenseite zugesandte Abmahnschreiben nicht von den bereits in den vergangenen Wochen erhaltenen Abmahnungen. Auch hier wird der abgemahnten Person bzw. dem Unternehmen vorgeworfen, widerrechtlich Google Web Fonts auf die Webseite eingebunden zu haben. wodurch die IP-Adresse des Webseitenbesuchers rechtswidrig an Google weitergeleitet wurde. Aufgrund dessen, dass die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum sei, sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der abmahnenden Person verletzt. Der angeblich vorliegende Verstoß soll dabei durch die Gegenseite durch Screenshots, Links und Protokolle bewiesen sein.


Was fordert die Gegenseite?


So unterscheiden sich die von der Gegenseite geltend gemachten Forderungen nicht von den bereits bekannten Schreiben der RAAG Kanzlei.


Letztendlich werden mehr oder weniger wortgleich dieselben Ansprüche geltend gemacht.


So wird erneut unter Punkt III. des Abmahnschreibens behauptet, dass die abgemahnte Person einen Anspruch auf Löschung, Unterlassung, Auskunft sowie einen Schadenersatzanspruch habe. Weiterhin ist aufgrund der erneut verwendeten unkonkreten Formulierung unklar, ob von der Gegenseite ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. In jedem Fall wird erneut ein Schadenersatzanspruch über einen Betrag von 140,00 € geltend gemacht. Insgesamt wird von der Gegenseite, nach einer weiterhin höchst bedenklichen Berechnung, ein Betrag von insgesamt 230,96 € geltend gemacht. Die Rechnungen werden weiterhin auf die abgemahnte Person bzw. das abgemahnte Unternehmen ausgestellt. Im Falle einer unverzüglichen Zahlung des Schadenersatzes und der berechneten Kosten der Gegenseite innerhalb von 14 Tagen wird von der Gegenseite angekündigt, dass keine weiteren juristischen Schritte aus diesem Fall gegen die abgemahnte Person eingeleitet werden.


Wie schätzen wir die weitere Abmahnung der RAAG Kanzlei ein?


Auch in diesem Fall hat sich unsere Bewertung der Lage bezüglich der ausgesprochenen Abmahnungen der RAAG Kanzlei nicht geändert. Wir gehen weiterhin von einem insgesamt rechtsmissbräuchlichen Verhalten aufgrund der erneut großen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen aus. Da auch hier weitere Kollegen von Abmahnungen, welche sie im Namen des Herrn Salhin erhalten haben, berichten, gehen wir davon aus, dass auch hier wieder ein großes Ausmaß an ausgesprochenen Abmahnungen vorliegt.


Neben der Thematik des Rechtsmissbrauches ist jedoch allgemein nicht eindeutig, ob der geltend gemachte Anspruch der Gegenseite überhaupt besteht. Unserer Auffassung nach wird alleine durch die übersendeten „Beweise“ der Gegenseite nicht eindeutig, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die abgemahnte Person begangen wurde.


Sollten auch Sie eine Abmahnung der RAAG Kanzlei oder von Rechtsanwalt Lenard für Mitglieder der Interessengemeinschaft Datenschutz erhalten haben, sollten Sie in keinem Falle voreilig zahlen oder weitere Ansprüche erfüllen, ohne sich vorher anwaltlich beraten lassen zu haben. So sind uns seit mehreren Monaten Abmahnungen im Bereich von Google Web Fonts bestens bekannt.


Wir haben bereits mehrere hunderte Mandanten beraten und zumeist auch in der Folge vertreten. Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung für eine kostenlose Ersteinschätzung zusenden. Bitte lassen Sie uns die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen und hinterlassen Sie uns eine Telefonnummer, unter welcher wir Sie in der Folge zurückrufen können.


Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurückmelden.


Wir sehen Ihrer Kontaktaufnahme entgegen.


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