Grenzüberschreitenden Wärmedämmung – Kompetenz der Länder

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Hat das Land Nordrhein-Westfalen die landesrechtliche Regelungskompetenz bezüglich des „Wärmedämmungsüberbaus“? Damit musste sich der BGH (Urt. v. 12.11.2021, Az. V ZR 115/20) befassen.

Bundesrechtliche Regelungen zum Nachbarrecht

Die §§ 905ff. BGB enthalten Regelungen des Bundes zum Nachbarrecht. Zwar können auch die Länder Regelungen treffen, doch besteht so die Gefahr des Widerspruchs zwischen diesen Normen.

Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zu Abstandsgrenzen

Die Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen zu den Abstandsgrenzen. Alle haben Vorschriften zu Mindestabstandsflächen normiert. Dabei stellt sich die Frage, ob solch unterschiedliche Regelungen überhaupt sinnvoll sind? Wieso soll in einem Bundesland der Abstand 3m betragen, während er in einem anderen Bundesland 2,5m beträgt? Es würde doch vielmehr eine einheitliche bundesrechtliche Vorschrift genügen.

Landesrechtliche Regel zum Wärmedämmungsüberbau

Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung von der Verfassungskonformität des § 23a NRWNachbG ab.  § 23a NRW Abs. 1 S. 1 NachbG lautet:

„Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.“

Normzweck und Tatbestand maßgebend

Der BGH formuliert: „Das Landesrecht darf Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.“ Dies bedeutet, dass ein inhaltlicher Widerspruch nicht schon besteht, wenn dieselbe Rechtsfolge besteht. Nach dem Sinn und Zweck ist vielmehr auf den Zweck der Norm und den daraus folgenden Tatbestandsvoraussetzungen zu schauen.

§ 23a NRWNachbG sollte nach seinem Wortlaut deutlich nur an die Konstellation des Überbaus wegen der Herstellung einer zeitgemäßen Dämmung anknüpfen, also nachträgliche Maßnahmen. § 912 BGB betrifft Grenzüberschreitungen bei Gebäudeerrichtung. „Landesrechtliche Normen dieser Art ändern gerade nichts daran, dass Neubauten – der Grundkonzeption des § 912 BGB entsprechend – so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet (so zu § 16a BlnNachbG Senat NZM 2017, 855 Rn. 11 f.). Auch § 23a I 1 NRWNachbG regelt nur die nachträgliche Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden und knüpft sogar ausdrücklich an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Energieeinsparverordnung an.“

Normzweck und Tatbestand maßgebend

Der BGH formuliert: „Das Landesrecht darf Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.“ Dies bedeutet, dass ein inhaltlicher Widerspruch nicht schon besteht, wenn dieselbe Rechtsfolge besteht. Nach dem Sinn und Zweck ist vielmehr auf den Zweck der Norm und den daraus folgenden Tatbestandsvoraussetzungen zu schauen.

§ 23a NRWNachbG sollte nach seinem Wortlaut deutlich nur an die Konstellation des Überbaus wegen der Herstellung einer zeitgemäßen Dämmung anknüpfen, also nachträgliche Maßnahmen. § 912 BGB betrifft Grenzüberschreitungen bei Gebäudeerrichtung. „Landesrechtliche Normen dieser Art ändern gerade nichts daran, dass Neubauten – der Grundkonzeption des § 912 BGB entsprechend – so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet (so zu § 16a BlnNachbG Senat NZM 2017, 855 Rn. 11 f.). Auch § 23a I 1 NRWNachbG regelt nur die nachträgliche Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden und knüpft sogar ausdrücklich an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Energieeinsparverordnung an.“

Landesrechtliche Regelung zur grenzüberschreitenden Wärmedämmung materiell verfassungsgemäß

Bei der materiellen Verfassungsmäßigkeit wird die Norm als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eingeordnet. Zudem sei die Norm verhältnismäßig. Dies wird dadurch gewährleistet, dass der Überbau die Grundstücksbenutzung nicht unwesentlich beeinträchtigen darf und ein finanzieller Ausgleich erforderlich ist, § 23a V NRWNachbG.

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