Gut gemeint ist nicht immer schon gut

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Die Formulierung eines Testamentes sollte klar und eindeutig sein. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass der nur schwammig geäußerte letzte Wille sich letztlich nicht durchsetzt. Dieses kurze Resümee kann man aus dem Urteil des OLG Köln ziehen, bei dem dort entschiedenen Fall führte zu viel Ungewissheit letztlich zur gesetzlichen Erbfolge.

Zwei Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament privatschriftlich errichtet. In diesem bestimmten sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden. Die dann für Unklarheit sorgende Formulierung lautet wie folgt: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein“.

Nach dem Tod des Ehegatten kümmerte sich dessen Bruder unstreitig um die Witwe und unterstützte diese. Nach deren Tod beantragte er einen Alleinerbschein, dem stimmte zunächst der Bruder der verstorbenen Ehefrau auch zu. Später wehrte er sich jedoch dagegen und begehrte die Einziehung des Erbscheins, dem folgte das Nachlassgericht, auch das OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2016, 2 Wx 536/16, als Rechtsmittelinstanz hielt die Entscheidung für richtig. 

Die Verstorbenen hatten nicht bedacht, dass ein Testament den wesentlichen Inhalt des letzten Willens des Erblassers enthalten muss. Hierzu gehört insbesondere auch die Bestimmung der Person des Bedachten. Der Erbe muss zwar nicht namentlich benannt werden, es ist aber erforderlich, dass die begünstigte Person zuverlässig anhand des Inhalts der Verfügung festgestellt werden kann. Unzulässig ist es auf jeden Fall, dass die Person des bedachten durch einen Dritten bestimmt wird. 

Nach den angelegten Maßstäben war das vorgelegte Testament für die Bestimmung des Erben nach dem zweiten Todesfall zu unbestimmt. Die Unbestimmtheit ergab sich nach Ansicht des Gerichtes im Hinblick auf den Begriff der Pflege, im Hinblick auf den erforderlichen Zeitraum und im Hinblick auf die Tätigkeit, die für die Stellung als Erbe qualifizieren sollte, der Inhalt des Wortes begleiten sei jedenfalls zu unbestimmt. Hinzu kam, dass erforderlich sein sollte, dass begleitet und gepflegt werden sollte. Eine Pflege durch den Antragsteller konnte aber gerade nicht festgestellt werden.

Letztendlich trat deswegen die gesetzliche Erbfolge ein, der Bruder der Ehefrau wurde Alleinerbe.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.erbrecht-vorsorgerecht.de, weist darauf hin, dass fachkundiger Rat sicherlich geholfen hätte, dieses Ergebnis zu vermeiden, da es sich bei der gewählten Formulierung geradezu um eine klassische Formulierung eines unbestimmten Testamentes handelt. Besser wäre es z.B. gewesen, wenn die Bestimmung dem überlebenden Ehegatten noch möglich gewesen wäre.


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