Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Gutgläubiger Erwerb trotz Indizien gegen Eigentümerschaft?

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilte die Käuferin eines gestohlenen Wohnmobils zur Herausgabe des Fahrzeugs an den wahren Eigentümer. Die Käuferin konnte sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen, da sie in den Augen der Richter sich nahezu aufdrängenden und gegen die Eigentümerschaft des Verkäufers sprechenden Indizien keine Beachtung schenkte und daher grob fahrlässig handelte.

Der Verkäufer hatte sich als derjenige ausgegeben, auf den auch die Zulassungsbescheinigung ausgestellt war, und gab vor, Polizist zu sein. Er bot das Fahrzeug zu dem niedrigen Preis von 24.000 Euro an, obwohl das Wohnmobil mindestens 31.000 Euro wert war. Zudem konnte der Verkäufer lediglich die Zulassungsbescheinigung vorweisen, nicht aber das Bordbuch oder das Wartungsheft. Auch die Schlüssel waren unvollständig, da der für den Safe passende Schlüssel fehlte. Die Besichtigung und letztendlich auch der Kauf des Wohnmobils fanden auf einem Parkplatz statt, der Verkäufer schlug trotz der hohen Summe Barzahlung vor und außerdem wies er bei Ausfüllen des Vertragsformulars eine deutliche Rechtschreibschwäche auf.

All diese Indizien für eine zweifelhafte Eigentümerschaft hatte die Käuferin nicht beachtet. Sie hatte sich weder durch Kontrolle der ihr genannten Adresse und Festnetztelefonnummer vergewissert, ob der Verkäufer wirklich auch Eigentümer des Wohnmobils war, noch hatte sie sich den Ausweis des Verkäufers zeigen lassen. Weiterhin war sie bezüglich des niedrigen Kaufpreises von einem Schnäppchen ausgegangen und hatte diesen nicht als Warnhinweis auf Unredlichkeit und Unseriosität gewertet.

Die Richter sahen in der Nichtbeachtung der zahlreichen Warnhinweise und Indizien eine grobe Fahrlässigkeit und gaben der Klage des wahren Eigentümers auf Herausgabe des Wohnmobils statt. Die Käuferin konnte demnach auch den Kaufpreis in Höhe von 24.000 Euro nicht zurückfordern.

(OLG Koblenz, Urteil v. 04.11.2010, Az.: 5 U 883/10)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: