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Guthabenerstattung bei Prepaid-Handy

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Vereinbart ein Mobilfunkanbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Gebühr dafür, dass er ein Restguthaben nach Vertragsende erstattet, ist eine solche Klausel unwirksam. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschied so in einem Fall, den der Bundesverband der Verbraucherzentralen vor Gericht gebracht hatte. Diese und auch andere Klauseln in den AGB des Mobilfunkanbieters würden den Verbraucher „entgegen den Geboten von Treu und Glauben" unangemessen benachteiligen und seien deswegen unwirksam.

 Rückerstattung keine „echte Leistung"

Klar sei, dass ein Kunde nach Beendigung des Vertrages einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung eines nicht in Anspruch genommenen Geldguthabens hat. Dafür - so die Richter - benötige man keine Klausel in den AGB. Aus diesem Grund sei die Rückerstattung eines Guthabens an den Kunden auch keine „Leistung" des Mobilfunkanbieters, für die er eine Gebühr erheben könne. Es sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, dass der Anbieter so versucht, den Aufwand für die Erfüllung eigener Vertragspflichten auf den Kunden abzuwälzen.

 Gebühren überhöht

Zudem beanstandete das Gericht, dass Gebühren von knapp 10 Euro für eine Mahnung und knapp 20 Euro für eine Rücklastschrift deutlich überhöht seien.

Derartige Beträge würden in Zeiten eines automatisierten Mahnwesens, das quasi keine Kosten verursacht, deutlich über dem liegen, was als Aufwand beim Anbieter entstehen würde. Selbst bei großzügigster Behandlung wären Mahnkosten von knapp 10 Euro nicht im Ansatz gerechtfertigt.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 27.03.2012, Az.: 2 U 2/11)

(LOE)
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