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Handy – Nichtnutzungsgebühr und Kartenpfand?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Mobilfunkanbieter darf keine Extragebühren verlangen, wenn seine Kunden nicht telefonieren oder simsen. Auch eine Pfandgebühr für nach Vertragsende nicht zurückgesendete SIM-Karten ist unzulässig. Dass Telefonieren trotz inzwischen erheblich gesunkener Gebühren immer noch Geld kostet, lässt keinen aufhorchen. Eine Gebühr von 4,95 Euro für das Nichttelefonieren oder Nichtsenden einer SMS innerhalb von drei Monaten dagegen schon. Das dürfte auch für eine Pfandgebühr von 9,97 Euro gelten, die ein Provider verlangt, wenn sein Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen an ihn zurücksendet.

Nichtnutzungsgebühr bestraft Kunden in unzulässiger Weise

Entsprechende Vertragsklauseln griff der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit einer Klage an. Aus seiner Sicht waren sie rechtswidrig. Dem beklagten Unternehmen zufolge war die Nichtnutzungsgebühr dagegen eine gerichtlich nicht zu beurteilende Preisgestaltung. Hier gelte die Vertragsfreiheit. Eine Erhöhung der Grundgebühr von 14,95 Euro für 50 Freiminuten oder Frei-SMS um 4,95 Euro auf 19,90 Euro und ein anschließender Preisnachlass von 4,95 Euro zur Belohnung aktiver Handynutzer liefe am Ende auf das Gleiche hinaus. Teilweise richtig. Um diese Preisgestaltung ging es jedoch nicht. Zudem wäre ein höherer Grundpreis im hart umkämpften Mobilfunkgeschäft ein Wettbewerbsnachteil. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) verneinte deshalb auch eine seiner Überprüfung entzogene Preisvereinbarung. Die Bezeichnung als Preis reicht dafür nicht. Dem Preis muss vielmehr eine Leistung gegenüberstehen. Eine Leistung, die für den Mobilfunkanbieter hier keine ist. Denn für das Nichtkommunizieren entstehen ihm keine Kosten. Dem Kunden dagegen schon - in einer Weise sogar, die laut OLG einer „Strafzahlung" gleichkommt. Da das Gesetz Schadensersatzpauschalen und Vertragsstrafen in zur vielfachen Verwendung vorformulierten Vertragsbedingungen nicht zulässt, waren diese rechtswidrig. Das Interesse des Anbieters, hierdurch eigene Kosten für Handysubventionen hereinzuholen, konnte das nicht rechtfertigen.

Auch SIM-Karten-Pfand steht keine Leistung gegenüber

Auch die weitere Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die 9,97 Euro Pfandgebühr bei nicht rechtzeitig zurückgesendeter SIM-Karte in Rechnung stellte, ist verboten. Bereits die Bezeichnung Pfandgebühr ist an sich falsch, Verbrauchern gegenüber verwendet sogar unklar und damit unzulässig. Ein Pfand dient zur Sicherheit. Die Karte hat für den Beklagten jedoch keinen zu sichernden wirtschaftlichen Wert mehr. Für eine Gebühr, die ein Entgelt für eine Leistung darstellt, ist sie der Höhe nach bezogen auf die wertlose Mobilfunkkarte unangemessen. Selbst als pauschaler Schadensersatz übersteigt sie bei Weitem den zu erwartenden Schaden. Nicht zuletzt enthielten die AGB keinen Hinweis darauf, dass Verbrauchern der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens gestattet sein muss.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 03.07.2012, Az.: 2 U 12/11)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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