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Handy-Importe: Nicht jedes Mobiltelefon funktioniert auch in Deutschland

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Gerade wurden auf dem Mobile World Congress (MWC) in Barcelona wieder zahlreiche Neuerungen aus dem Mobilfunk- und Smartphone-Bereich vorgestellt. Weil aber in Deutschland die Geräte oft erst später oder auch gar nicht auf den Markt kommen, wollen viele Technikbegeisterte nicht warten.

Im Ausland sind Neuheiten teilweise früher verfügbar oder auch einfach nur billiger. Ganz unproblematisch ist so eine Bestellung in Ausland allerdings nicht, wie ein vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelter Fall zeigt.

Neues Handy und alter Vertrag

Schon vor mehr als 10 Jahren hatte ein Mann seinen Mobilfunkvertrag mit einem deutschen Provider abgeschlossen und damit zunächst wohl keine Probleme gehabt. Ende 2012 bestellte er sich dann aus den USA das damals neu erschienene iPhone 5. Nach der Lieferung musste er allerdings feststellen, dass das Gerät mit seiner deutschen Sim-Karte gar nicht funktionierte.

Er meinte, sein Mobilfunkbetreiber müsse sein Netz so anpassen, dass es auch mit seinem in den USA gekauften iPhone verwendbar wird. Solange er seinen Handyvertrag mit seinem neuen Handy nicht nutzen kann, wollte er auch die Rechnungen nicht mehr bezahlen.

Zahlungsklage wegen Gebühren

Nachdem der Mann ab März 2013 seine Zahlungen eingestellt hatte, liefen Gebührenforderungen in Höhe von 872,69 Euro auf. Der Mobilfunkanbieter klagte daraufhin und bekam recht.

Wer sein Handy im Ausland erwirbt, darf nicht erwarten, dass dieses auch in deutschen Netzen funktioniert. Ein Mobilfunkanbieter soll zwar sicherstellen, dass sein Dienst mit den in Deutschland angebotenen handelsüblichen Handys funktioniert, aber er kann und muss dabei nicht alle weltweit erhältlichen Gerätekonfigurationen berücksichtigen.

Dementsprechend war der Kunde hier auch nicht berechtigt, die im Mobilfunkvertrag vereinbarten Gebühren zurückzuhalten. Neben der Gebührennachzahlung muss er so auch noch die Kosten für das Gerichtsverfahren tragen.

Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer

Der Eigenimport eines Handys aus dem Ausland kann – über die vom AG München entschiedenen Punkte hinaus – auch noch zu weiteren Problemen führen: So sind auch Betrügereien mit Geldtransfer ins Ausland oder Produktfälschungen keine Seltenheit. Online-Bestellungen sind zwar scheinbar bequem, aber im Streitfall lässt sich der ausländische Verkäufer oft nicht erwischen, sodass der Käufer auf einem etwaigen Schaden sitzenbleibt.

Nicht zu vergessen sind Einfuhrumsatzsteuer und Zölle, die in vielen Fällen zusätzlich zum ausgeschriebenen Kaufpreis entrichtet werden. Zusammen mit ungünstigen Wechselkursen und gegebenenfalls weiteren Gebühren wird ein Kauf im Ausland über das Internet schnell viel teurer werden als ursprünglich gedacht. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn das heißersehnte Technikprodukt in Deutschland noch nicht einmal benutzt werden kann.

Fazit: Vor dem Kauf eines neuen Handys aus dem Ausland sollten sich Mobilfunkkunden genau informieren, ob es auch in ihrem Netz beziehungsweise mit der vorhandenen Sim-Karte hierzulande funktioniert.

(AG München, Urteil v. 06.10.2015, Az.: 261 C 15987/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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