Häufig krank? Wem die Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit droht

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Erkältungssaison – viele Arbeitnehmer leiden aktuell an typischen Erkältungskrankheiten, und sind oft krank geschrieben. Doch riskiert man als Arbeitnehmer die Kündigung, wenn man häufig für kurze Zeit arbeitsunfähig ist? Und falls ja: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Viele Arbeitnehmer fehlen wegen einer Erkältungskrankheit etwa drei Mal im Jahr drei bis vier Tage. Ist es wegen einer Grippe, dehnt sich die die Fehlzeit oft auf ein bis zwei Wochen aus. Kommt dann ein Unfall hinzu oder eine Operation, überschreitet der Arbeitnehmer leicht die Dauer von sechs Wochen.

Diese Grenze ist wichtig, denn: Ist der Arbeitnehmer drei Jahre hintereinander wegen Kurzzeiterkrankungen jeweils sechs Wochen arbeitsunfähig krank, ist eine der Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich krankheitsbedingt kündigen darf.

Da der Arbeitgeber oft aber die übrigen Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung nicht einhält, etwa die Regeln des betrieblichen Eingliederungsmanagements, verstößt er mit seiner Kündigung meist trotzdem gegen die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes.

Vielfach geht die hier ebenfalls erforderliche Betriebsratsanhörung schief, oder es mangelt an einer negativen Gesundheitsprognose, die bei einer krankheitsbedingten Kündigung immer gegeben sein muss.

Zwar hat der Arbeitgeber mit solchen Fehlzeiten meist ein Indiz für die negative Gesundheitsprognose in der Hand. Der Arbeitnehmer sei in dem Fall, so die Annahme, besonders anfällig für Erkrankungen – und eben auch für zukünftige.

Diese Vermutung kann der Arbeitnehmer aber entkräften, etwa falls er aufzeigt, dass mehrere Fehlzeiten auf einen Unfall zurückgingen, deren Folgen mittlerweile voll auskuriert seien.

Wichtig: Auch wenn die Kündigung gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt, verliert der Arbeitnehmer dennoch regelmäßig seinen Job, falls er nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht!

Nur wer klagt, erreicht, dass das Arbeitsgericht die Kündigung gegebenenfalls für unwirksam erklärt und man den Job zurück bekommt.

Wer sich nicht zurück klagen will, hat im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung fast immer auch die Möglichkeit, sich eine – meist überraschend hohe – Abfindung zu sichern.

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