Hafte ich bei der unbemerkten Nutzung eines ebay-accounts durch einen Dritten?

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Was oft in Eintracht, Harmonie und einem vielversprechenden Konzept beginnt, endet nicht selten im Chaos, so beispielsweise auch im Rahmen der Auflösung einer GbR und eines durch diese zuvor genutzten eBay-Accounts. Da die Erfahrung zeigt, dass gerade in diesem Bereich immer wieder Missverständnisse und Unklarheiten zu Problemen führen, sei ein vor längerem hier betreuter Sachverhalt dargestellt:

Mein eBay, dein eBay – unsere Abmahnung?

A und B betrieben eine GbR, welche auch den Verkauf verschiedener Produkte im Rahmen des Online-Handels zum Gesellschaftszweck hatte. Hierzu legte A für die GbR einen eBay-Account an, welcher jedoch auf den Namen und die Hinterlegung der Kontaktdaten von B registriert wurde. B war damit einverstanden und hatte volle Kenntnis von der Anlegung des eBay-Accounts. Genutzt wurde der eBay-Account anfangs sehr rege, im Laufe der Zeit dann nur noch sporadisch. Einige Jahre später – die GbR war längst aufgelöst, A und B zerstritten – tauchte der eBay-Account wieder aktiv am Markt auf. 

Bedauerlicherweise fehlerhaft hinsichtlich diverser rechtlicher Vorgaben. Hierauf erfolgte eine Abmahnung gegenüber B, denn schließlich war der eBay-Account vollständig auf diesen registriert, B somit als alleiniger Verantwortlicher ausgewiesen. B hingegen verteidigte sich damit, dass er von den Verkaufsaktivitäten nichts gewusst haben will, allein A komme hier als Handelnder und damit auch als Verantwortlicher in Betracht, denn dieser habe schließlich seinerzeit die Einrichtung des eBay-Accounts veranlasst und diesen auch verwaltet.

Objektiv gesehen erschien das nicht sehr glaubwürdig. Irgendwelche Hinweise auf den A oder die vormalige GbR waren an keiner Stelle im relevanten eBay-Account zu finden, sodass der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde. Doch auch im Verfügungsverfahren bestand B auf seiner Sichtweise. Es liege ein Missbrauch des Accounts seitens A vor, was ihn, den B, von der Haftung befreie. Der Umstand, dass B in jeder Hinsicht mit der Einrichtung und Nutzung des eBay-Accounts durch A einverstanden war, sei nicht mehr beachtlich. Dies sah das Landgericht Darmstadt 14 O 334/13 (bestätigt sodann durch Landgericht Darmstadt 14 O 148/14) allerdings anders und führte in seiner Urteilsbegründung aus:

„Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 11.03.2009 (BGH I ZR 114/06) eindeutig klargestellt, dass selbst dann, wenn ein Dritter unberechtigt ein Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nutzt, sich der Inhaber bei nicht hinreichend vor fremden Zugriff gesicherten Zugangsdaten so behandeln lassen muss, als ob er selbst gehandelt hat. 

Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem der Verfügungsbeklagte die Einrichtung des eBay-Accounts auf seinen Namen nach eigenem Vortrag ausdrücklich zugelassen und sich dann schlicht nicht mehr um diesen Account gekümmert haben will. Damit liegt nicht einmal ein Missbrauch dieses eBay-Accounts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern sogar eine befugte Nutzung desselben auf den Namen des Verfügungsbeklagten vor, die dieser sich in vollem Umfang zurechnen lassen muss.“ 

Die seitens des LG Darmstadt benannte Entscheidung des BGH I ZR 114/06 („Halzband“- Entscheidung) ist im Grunde eine Art Blaupause soweit es um die Frage der Verantwortlichkeit eines eBay-Accounts bei Verstößen im Marken-, Urbeher- oder Wettbewerbsrecht geht. Der BGH gibt dabei klar vor, dass das Risiko der Verwendung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto ausschließlich beim Konto-Inhaber liegt. Kontoinhaber ist dabei nicht derjenige, der das Konto umfassend nutzt, sondern derjenige, auf dessen Namen es angemeldet ist. Besonders dieser Umstand wird in der Praxis leicht überschätzt, etwa wenn jemand aus gutem Willen heraus für einen anderen ein eBay-Konto anlegt und ihm anschließend die Zugangsdaten zur freien Nutzung überlässt.

Mit anderen Worten: Wer sein Einverständnis zur Anlegung eines eBay-Accounts auf seinen Namen gibt, kann sich im Nachgang nicht damit entlasten, er habe weder Zugangs- noch Kontrollmöglichkeiten. Das gleiche gilt für denjenigen, der seinen eBay-Account einem anderen zur freien Nutzung überlässt. Im Zweifel treffen allein den Konto-Inhaber Kontrollpflichten dahingehend, ob der eBay-Account in rechtlich zulässiger Form genutzt wird. Dahingehende Kontrollen sind regelmäßig vorzunehmen.

Gilt das auch für andere personalisierte Konten wie Facebook?

Die Wertungen des BGH haben auch für andere personalisierte Online-Accounts Bedeutung. So nahm das LG Frankfurt 2-03 O 127/18 bezüglich eines Facebook-Accounts dahingehend Stellung, dass der Inhaber des Facebook-Accounts dann für getätigte Äußerungen haftet, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff anderer Personen schützt. Was nun dabei „hinreichend“ ist, muss im jeweiligen Einzelfall genau geprüft werden.

Ein weiteres Beispiel sind etwa sonstige Chat-Räume, aus denen sich der Account-Inhaber nicht ausloggt und somit ein anderer unmittelbaren Zugriff erlangt. Auch in einem solchen Fall treffen den Account-Inhaber die Folgen etwaiger möglicherweise problematischer Postings. Eine etwaige strafrechtliche Komponente soll an dieser Stelle aber einmal außenvorgelassen werden.

Was ist mit Kaufverträgen, die ohne Kenntnis des Account-Inhabers geschlossen wurden?

Ein wenig anders verhält es sich mit Kaufverträgen, welche über eBay-Konten geschlossen wurden, ohne dass der eigentliche Account-Inhaber davon Kenntnis hat. Anders als bei wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder ähnlichen Verstößen, bei denen es von sich aus heraus schon nicht auf irgendeinen Vorsatz ankommt, bedingt ein wirksamer Kaufvertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine solche Willenserklärung wird aber nicht einfach über die schlichte Nutzung des Accounts ohne weitere Kenntnis zuhaben fingiert. Hierzu stellte in einer weiteren relevanten Entscheidung der BGH VIII ZR 289/09 klar, dass es für die Frage, ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, darauf ankommt, ob eine wirksame Stellvertretung bestanden hat.

Erteilt der Account-Inhaber keine ausdrückliche Bevollmächtigung zum Abschluss eines Vertrags – und davon wird wohl in aller Regel bei unberechtigt genutzten eBay-Accounts auszugehen sein – dann kommt der Vertrag nur wirksam zustande, wenn der Account-Inhaber in irgendeiner zurechenbaren Weise „den Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung“ gesetzt hat, oder aber er das Handeln des anderen quasi duldet. Das wiederum ist auf den jeweiligen Einzelfall genau zu prüfen, wobei die allgemeinen Grundsätze zu den Vertretungsregeln anzuwenden sind.

Hätte also in unserem Ausgangsfall der A über den eBay-Account des B Kaufverträge geschlossen, dann muss der B diese nur gegen sich gelten lassen, wenn er in irgendeiner Art und Weise wirksam von A vertreten worden ist. Allein die Registrierung des Accounts auf den Namen des B reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Praxistipp

Bei der Beendigung vormals bestehender gemeinsamer geschäftlicher Tätigkeit in Form der GbR muss in jedem Fall sehr sorgfältig vorgegangen werden. Das schlichte Beenden der gemeinsamen Tätigkeit führt schnell zum Übersehen scheinbar vergessener Punkte. Das gilt nicht nur für die üblichen Punkte im Rahmen einer GbR-Auseinandersetzung, sondern auch für solche „Scheinprobleme“, wie etwa ein schlichter eBay- oder Facebook-Account.

Die oben geschilderte Problematik ergibt sich weniger bei einer eigenen Homepage oder dem eigenen Online-Shop, denn hier lässt sich im Zweifel das Impressum ohne Weiteres ändern (wobei dies natürlich dann auch tatsächlich erfolgen muss). Auch ein regulärer Online-Shop oder eine Homepage als solche können im Zweifel übertragen werden. Sobald aber gewerblich genutzte eBay- oder sonstige personalisierte Accounts auf Drittplattformen auf eine ganz konkrete natürliche Einzelperson registriert sind, wird es problematisch. Die Übertragung solcher Accounts ist ausweislich der jeweiligen Nutzungsbedingungen in aller Regel gerade nicht möglich, sodass nur die Stilllegung oder Löschung des Accounts Rechtssicherheit gibt. Erfolgt hier keine verbindliche Klarstellung, birgt das natürlich vor allem dann Risiken, wenn auf den Account im Rahmen der vorherigen gewerblichen Tätigkeit mehrere Personen Zugriff hatten (etwa Mitgesellschafter oder auch angestellte shop-Betreuer usw.) oder möglicherweise anhaltend Zugriff haben.

Ob daneben Account-Inhaber und Account-Nutzer untereinander Schadensersatzansprüche aufgrund einer unberechtigten Nutzung des Accounts haben, ist eine andere Frage, welche jedoch weder für den oben dargelegten Sachverhalt noch grundsätzlich gegenüber außenstehenden Dritten eine Rolle spielt. Der Unterlassungsanspruch eines außenstehenden Dritten kann damit jedenfalls nicht zu Fall gebracht werden.

Etwas unproblematischer ist eine Änderung in der Geschäftsführung für eBay-shops, welche auf eine UG, GmbH usw. angelegt sind. Das Ausscheiden eines Gesellschafters berührt nicht per se den Bestand des eBay-Accounts für die Gesellschaft als solches.

Werden letztlich Verträge ohne unmittelbare Kenntnis des Account-Inhabers über einen eBay-Account geschlossen, bleibt zu klären, ob eine wirksame Vertretung anzunehmen ist. Aber auch dabei sollten keine voreiligen Schlüsse gezogen werden, denn eine wirksame Bevollmächtigung kann auch über einen gesetzten Anschein (Anscheinsvollmacht) oder eine mögliche Duldung (Duldungsvollmacht) erfolgen.

Nicht verwechselt werden darf der geschilderte Sachverhalt mit den Fällen, in welchen ein online-Account mittels sog. Identitätsdiebstahl eingerichtet wurde. Hier liegt schon keine Kenntnis über den bestehenden Account vor, geschweige denn, dass ein Einverständnis zur Einrichtung bestand.

Egal welche der dargelegten Konstellationen vorliegt, es ist dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen, wenn Ansprüche Dritter im Raum stehen. Die Haftungsfallen gerade bei undurchsichtiger Gemengelage sind anderenfalls hoch. Gern können Sie mich hierzu kontaktieren.



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