Haftungsfalle „Tell -a-Friend“-Funktion

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In Online-Shops und auf anderen Seiten wird oft eine sogenannte „Tell-a-Friend“-Funktion angeboten. Damit kann ein Besucher auf dieser Seite die E-Mail-Adresse eines Dritten auf der Seite eingeben, worauf hin der Dritte eine E-Mail erhält und auf die Webseite aufmerksam gemacht wird.

Diese Funktion stellt für Webseitenbetreiber aber ein Haftungsrisiko dar, denn die E-Mail, die durch diese Funktion an den Dritten versendet wird, ist oft als Spam einzustufen. Als Folge haftet der Webseitenbetreiber als Versender dieser unerlaubten Werbung.

Diese „Tell-a-Friend"-Funktion, bzw. Empfehlungs-Funktion, ist nur in engen Grenzen zulässig. Zuletzt hat das Landgericht Berlin (15 S 8/09) entschieden, dass eine Empfehlungs-Mail mit werbendem Charakter unerlaubte Werbung darstellt. Dadurch kann der Webseitenbetreiber wegen unerlaubter Werbung (Spam) abgemahnt werden. Um diese teuren Folgen zu vermeiden, sollte die Empfehlungs-Funktion nur mit Vorsicht verwendet werden.

Keine Werbung: In der Empfehlungs-Mail sollte keinesfalls Werbung enthalten sein.  Die E-Mail sollte den Eindruck erwecken, vom Empfehlenden zu stammen, also neutral sein. Sobald in der E-Mail Werbung gemacht wird, ist diese als Spam einzustufen. Nach Möglichkeiten sollte die Empfehlungsmail daher auch unter Einschluss der E-Mail-Adresse des Empfehlenden versendet werden.

Kein fertiger Text: Am besten ist, wenn der Empfehlende, der auf die Seite aufmerksam machen will, den Text in der E-Mail selbst verfassen muss. Zumindest sollte er den Text ergänzen.

Keine Anreize: Es sollte nicht versucht werden, Besucher der Webseite durch Anreize (Gutscheine, Preisnachlässe, etc.) dazu zu bewegen, die „Tell-a-Friend"-Funktion zu verwenden. Hier besteht die Gefahr, dass zu viele Empfehlungen ausgesprochen werden.

Fazit: Die „Tell-a-Friend“ -Funktion ist nicht grundsätzlich unzulässig. Da allerdings hier die Möglichkeit des „Double-Opt-in“-Verfahrens fehlt, stellt es unerlaubte und damit abmahnfähige Werbung dar, wenn in der Empfehlungsmail Werbebotschaften enthalten sind. Der Inhalt der E-Mail sollte ich auf eine simple Empfehlung beschränken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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