Haftungsfreiheit des Auftragnehmers nur bei Anmeldung klarer Bedeken

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Ein Auftragnehmer (AN) ist mit dem Einbau eines Fließestrichs in einem Wohnhaus beauftragt. Er stellt fest, dass die bauseitige Haustür und die vorhandenen bodentiefen Fenstertüren in unterschiedlicher Höhe liegen. Seinen Estrich schließt er nicht fachgerecht an diese Bauteile an. Um nun nachträglich einen fachgerechten Höhenanschluss herzustellen, muss der Estrich bis auf die Bodenplatte zurück gebaut werden. Anschließend müssen die Bauhöhen der Haustür und der bodentiefen Fenster aufeinander abgestimmt werden. Erst dann kann der Estrich mit fachgerechtem Anschluss an Haustür und Fenstertüren erneuert werden. Der AN verweigert die Nachbesserung unter Berufung darauf, dass der Estrich selbst keine Mängel aufweise. Die vorgefundenen unterschiedlichen Einbauhöhen der Haustür und der Fenstertüren habe er nicht zu verantworten. Der Klage des Auftraggebers auf Zahlung eines Vorschusses auf die Mangelbeseitigungskosten wird stattgegeben. 

Das angerufene Gericht verweist den Auftragnehmer darauf, dass der geschuldete Estrich nach rechtlicher Bewertung deshalb mangelhaft ist, weil er nicht fachgerecht an die Haustür und die bodentiefen Fenstertüren anschließt. Dem AN war das vor Ausführung erkennbar, er hätte das dem AG mitteilen müssen. Die Mitteilung des AN, „man müsse mit dem Estrich höher gehen“, reiche nicht aus. Denn eine gleichmäßige Niveauveränderung der Aufbauhöhe hätte die unterschiedlichen Anschlusshöhen nicht beseitigt. Eine korrekte Bedenkenanmeldung hätte vorgesehen, dass unter den vorgefundenen baulichen Gegebenheiten der Estrich ohne Veränderung der Einbauhöhen von Türen und Fenstertüren schlechthin nicht fachgerecht eingebaut werden kann. Aus diesen Gründen musste der AN die Kosten des Rückbaus und des Neuaufbaus des Estrichs tragen. Darunter fallen nicht die Kosten für die Korrektur der fehlerhaften Einbauhöhen von Haustür und bodentiefen Fenstern. Denn das sind „Sowieso-Kosten“.

Diese Entscheidung des OLG Hamm orientiert sich an der geltenden BGH-Rechtsprechung. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen des § 13 Abs. 3 VOB/B für fremde Fehler, wenn er diese mit dem erwartbaren Fachwissen rechtzeitig hat erkennen können. Das gilt auch beim BGB-Bauvertrag. Der Unternehmer ist in der Regel gut beraten, den Auftraggeber über drohende Nachteile der vorgesehenen Bauweise aufzuklären.

(OLG Hamm, 03.12.2018 – 17 U 186/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)


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