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Hartz IV: Erbe als Einkommen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Erbt ein Hartz-IV-Empfänger nach Stellung des Antrags auf Leistungen, kann das Erbe als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch anzurechnen sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalls.

Die Klägerin, Hartz-IV-Empfängerin seit 2005, hatte Mitte 2007 Anteile an einer Eigentumswohnung geerbt. Da die Wohnung aber von keinem der drei Erben genutzt werden wollte, wurde die Eigentumswohnung verkauft.

Anspruch trotz Job und Erbe?

Anfang April 2008 hatte die Klägerin einen Job angenommen, Mitte April 2008 erhielt sie ihren Anteil aus dem Verkaufserlös der Wohnung von ca. 23.000 Euro gutgeschrieben. Bereits bewilligte Hartz-IV-Bezüge für April und Mai 2008 erstattete die Klägerin zurück, beantragte aber bereits im Juni desselben Jahres erneut Hartz-IV-Leistungen. Der Grund hierfür: Ihre Einkünfte aus der Anstellung reichten zur Deckung der Lebenskosten der Familie bei Weitem nicht aus.

Das Jobcenter lehnte jedoch den Antrag auf erneute Leistungen ab: Der Erlös aus dem Verkauf der geerbten Wohnung sei als Einkommen anteilig auf ihren Bedarf anzurechnen. Diese Beträge würden das bestehende Einkommensdefizit der Klägerin decken, ein Anspruch auf Leistungen bestünde deswegen nicht.

Klage auf Leistung ohne Berücksichtigung der Erbschaft

Diese Entscheidung wollte die Frau nicht akzeptieren und klagte auf Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Verkauf der Wohnung. Selbst wenn es sich bei dem Erlös um Einkommen handle, sei dieses Einkommen nicht während des Bezugs von Leistungen (April 2008) erzielt worden und deshalb nicht zu berücksichtigen.

Nach einem Gang durch die Instanzen entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass es sich bei Erlösen aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes um Einkommen handle und nicht um Vermögen. Einkommen - so habe das BSG bereits zuvor entschieden - sei alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte. Vermögen das, was bei Antragstellung bereits vorhanden sei. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses.

Der wertmäßige Zuwachs sei mit dem Erbfall 2007 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin sei geraumer Zeit ununterbrochen Leistungen bezogen. Das Einkommen sei jedoch tatsächlich erst ab dem Zeitpunkt des Zuflusses des Geldes im April 2008 als bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(BSG, Urteil v. 25.01.2012, Az.: B 14 AS 101/11 R)

(LOE)

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