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Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Facebook-Seite des Arbeitgebers?

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Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass bei der Einrichtung eines Facebook-Auftritts unter Umständen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen kann.

Im Regelfall handelt es sich zwar bei dem Facebook-Auftritt, ebenso wie bei der Internetseite eines Unternehmens um eine Werbemaßnahme, die als solche nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt.

Meist werden bei derartigen Facebook-Auftritten von den Grundeinstellungen der jeweiligen Facebook-Seite auch die Veröffentlichung von Beiträgen anderer Nutzer (Postings) ermöglicht, in denen sich andere Facebook-Nutzer über die Firma und auch über deren Beschäftigte sowie über Erfahrung mit dem Unternehmen und dessen Beschäftigte äußern können.

Vor diesem Hintergrund hat das BAG daher nunmehr entschieden, dass in solchen Fällen die Einrichtung und der Betrieb einer derartigen Facebook-Seite des Unternehmens dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt.

Durch die Vornahme entsprechender Nutzereinträge hätten andere Nutzer die Möglichkeit, sich über Mitarbeiter des Unternehmens zu äußern und somit handele es sich um eine technische Einrichtung, die zur Überwachung von Arbeitnehmern im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz geeignet sei.

Als Fazit kann man festhalten, dass nach der nunmehrigen Entscheidung des BAG die Facebook-Seite eines Unternehmens immer dann dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen dürfte, wenn andere Nutzer so genannte Postings auf der Facebook-Seite hinterlassen können, da in diesem Fall immer die Möglichkeit besteht, dass die betreffenden Nutzer sich auch über Arbeitnehmer und deren Verhalten oder Leistungen äußern.

Quelle: BAG, Beschluss vom 13.12.2016, Aktenzeichen 1 ABR 7/15


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