Hausverbot für ​den Betriebsrat

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Ein Hausverbot für den Betriebsratsvorsitzenden. Ist das so einfach möglich? Mit diesem Fall hat sich das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss vom 28.08.23, 16 TaBVGa 97/23) kürzlich entschieden hat.  

Sachverhalt  

Was ist passiert? Die Beteiligten stritten über den Zugang des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers, ein Luftfahrt- Catering- Unternehmen am Frankfurter Flughafen.  

Am Gründonnerstag (also kurz vor Ostern) fand ab 9 Uhr eine Betriebsratssitzung statt, an der der Vorsitzende selbstverständlich teilnahm. Um 9:21 Uhr schrieb der Leiter der Personalabteilung eine Mail an den Vorsitzenden, wonach die Personalabteilung nur bis 13 Uhr im Haus sei. Um 14:30 Uhr nach Ende der Sitzung versuchte zunächst eine andere Teilnehmerin Unterlagen aus der Sitzung bei der Personalabteilung abzugeben, leider erfolglos. Also nahm der Vorsitzende die Sache in die eigenen Hände und versuchte selbst die Unterlagen abzugeben. Wieder ohne Erfolg! Der Betriebsleiter verwies auf die Mail und erklärte darüber hinaus, er sei nicht dafür zuständig, die Unterlagen mit einem Eingangsstempel zu versehen.  

Daraufhin nahm sich der Betriebsratsvorsitzende aus dem Vorzimmer einen Eingangsstempel und erledigte das selbst. Anschließend schob er sie unter der Tür des Personalleiters hindurch. Der Arbeitgeber reagierte daraufhin mit einer Strafanzeige und sprach ein Hausverbot aus. 


Der Betriebsrat und sein Vorsitzender wehrten sich gegen das Hausverbot. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Der Arbeitgeber legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hessen ein, dass sodann darüber entschied.  


Entscheidung 

Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht stellt fest. dass „der Betriebsratsvorsitzende zur Wahrnehmung seines Amtes jederzeitigen Zugang zum Betrieb haben muss. Auch die Betriebsratstätigkeit insgesamt würde beeinträchtigt, wenn ein Mitglied sein Amt nicht mehr ausüben kann“. 

Folglich ist die Verweigerung des Zutritts zum Betrieb eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 S.1 BetrVG. Diese Vorschrift soll den Betriebsrat genau davor schützen. 

Dem Arbeitgeber hat die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 BetrVG  beim Gericht den Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrats zu beantragen. Und zwar dann, wenn eine grobe Pflichtverletzung der gesetzlichen Pflichten im Raum steht. Der Ausschluss wird aber erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Bis dahin bleibt das fragliche Mitglied im Amt. 

Wenn ein Hausverbot eine Möglichkeit wäre auf unliebsame Betriebsräte zu reagieren, widerspricht das dem Zweck dieser Norm. Der Entscheidung des Gerichts würde vorgegriffen werden. Nur in Ausnahmefällen bei gravierenden Pflichtverletzungen, wenn die Ausübung des Amtes bis zur Entscheidung unzumutbar ist, kann ein Antrag auf vorläufige Untersagung der Amtsausübung gestellt werden.  

Es ist zu berücksichtigen, dass die Mail mit der Info, dass die Personalabteilung nur bis 13 Uhr zu erreichen ist, zugeleitet wurde, während die Sitzung schon lief. Der Vorsitzende hat davon keine Kenntnis nehmen können. Daraufhin reagierte er möglicherweise überzogen, aber dieses Fehlverhalten war nicht derart gravierend, dass es ein Hausverbot rechtfertigt.  


Was Betriebsräte wissen müssen:

Greift der Arbeitgeber zum Mittel des Hausverbot, so ist das meistens rechtswidrig. Und er macht sich womöglich gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbar. Das sollten Betriebsräte immer im Blick haben.

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