Privates Hybridfahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen? Fristlose Kündigung?

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Vorsicht beim Aufladen eines Privat-Fahrzeuges am Arbeitsplatz!


Einen spannenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Vergleich vom 19.12.2023 - 8 Sa 244/23) zu entscheiden.


Die Arbeitgeberin kündigte einem Mitarbeiter, weil dieser sein Hybridfahrzeug auf Firmenkosten aufgeladen hatte. Am 12.01.2022 hatte der Arbeitnehmer, der seit 01.07.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb arbeitete, Spätschicht. Er parkte seinen Wagen vor dem Betrieb und nahm das Ladekabel des Fahrzeugs, um es an einer 220 Volt-Steckdose im Flur des Betriebes anstecken zu können. Der „geklaute“ Strom hatte einen Wert von 0,40 Euro.  

Die Arbeitgeberin hatte in ihrer Hausordnung festgehalten, dass ein Aufladen von Fahrzeugen auf Kosten des Betriebes verboten sei. Allerdings galt diese Hausordnung nur für Hausgäste.

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin fristlos am 14.01.2022 das Arbeitsverhältnis.

Der Rezeptionist erhob Kündigungsschutzklage. 
 Vor dem Arbeitsgericht Duisburg (5 Ca 138/22) hatte der Arbeitnehmer das Verfahren gewonnen und die Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Dagegen legte die Arbeitgeberin Berufung ein.

Das Gericht stellte fest, dass das unerlaubte Laden eines Privatfahrzeuges auf Kosten des Arbeitgebers zwar grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstelle. Dies gilt erst recht, wenn das Fahrzeug nicht an einer gesicherten Wallbox bzw. eingerichteten Ladestation geladen wird, sondern wie im Fall an einer „normalen Haushaltssteckdose“. Allerdings, war das Gericht der Ansicht, dass im speziellen Fall, aufgrund der Betriebszugehörigkeit und dem Umstand, dass der „geklaute“ Strom einen Wert von 0,40 Euro darstellte, die fristlose Kündigung schlichtweg ein zu hartes Mittel der Wahl des Arbeitgebers war, denn eine Abmahnung wäre wohl ausreichend gewesen. Hinzu traten die Umstände, dass (wohl) das Laden anderer elektronischer Geräte (z.B. Handys) arbeitgeberseitig geduldet wurde. Unklar blieb, ob die Arbeitgeberin das erste Mal vom Laden des Fahrzeuges am 12.01.2022 erfuhr, da der Arbeitnehmer vortrug, dass die Arbeitgeberin mündlich das Laden des Fahrzeuges gestattet hätte.

Aufgrund einiger Ungereimtheiten des Falles und weil das Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer offensichtlich belastet war, hatte das Gericht einen Vergleich in der Sache vorgeschlagen, auf den sich die Parteien letztlich auch einigten.

Im Kern einigte man sich auf eine ordentliche Kündigung zum Ende Februar 2022 und einer Abfindungszahlung für den Arbeitnehmer in Höhe von 8.000,00 Euro.

Wichtig!

Das unerlaubte Laden von elektrischen Mitteln, sei es ein Handy oder ein Fahrzeug, ist keine Lappalie! Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nachfragen, ob das Laden erlaubt ist. In Anbetracht steigender E-Auto-Zahlen sind sicherlich auch Betriebsräte gut beraten hier frühzeitig mitbestimmungspflichtige Regelungen (z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Lademöglichkeiten der Belegschaft) einzufordern, damit ein friedvolles Miteinander im Betrieb gewährleistet werden kann.

Eine pauschale Aussage, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, ist unseriös. Oftmals spielen viele kleine Details bei einer Kündigung eine Rolle (z.B. Schriftform der Kündigung, Beteiligung des Betriebsrates, Interessenabwägung im engeren Sinne, besonderer Kündigungsschutz). Gerichte entscheiden immer einen konkreten Rechtsfall, sodass Vorsicht geboten ist, Fall A mit Fall B zu vergleichen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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