HOAI 2021 – Ein Überblick

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Der EuGH entschied am 04.07.2019 das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI sei nicht mit europäischem Recht vereinbar. Um die insofern bemängelte Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu korrigieren, hat die Bundesrepublik Deutschland die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz HOAI) von 2013 novelliert. Seit Beginn des letzten Jahres gilt nun die HOAI 2021. Welche wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und welche Konsequenzen die Novellierung nach sich zieht, soll im Beitrag grob angerissen werden. 

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz HOAI) ist eine Rechtsverordnung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Ihr persönlicher Anwendungsbereich erfasst und alle Personen, die im Inland für inländische Projekte des Ingenieurbauwesens tätig sind, unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausbildung. 

„Basissatz“ statt „Mindestsatz“

Um das Urteil des EuGH in nationales Recht umzusetzen, hat der deutsche Gesetzgeber ein Änderungsgesetz erlassen, durch das die Ermächtigungsgrundlage der HOAI angepasst wurde. Anders als noch in der Verordnung von 2013 ist nun nicht mehr zwingend vorgeschrieben, dass in der auf Grundlage des Ermächtigungsgesetzes zu erlassenden Honorarordnung ein Preisrahmenrecht vorhanden sein muss. Betroffen von der Novellierung ist insbesondere der allgemeine Teil der HOAI, während die Leistungsbilder der verschiedenen Objektplanungen sowie der Fachplanungen inhaltlich unverändert geblieben sind. 

Im Einzelnen: 

  • Anpassung der Begrifflichkeiten: „Basissatz“ statt Mindestsatz 
  • Honorartafeln als „Orientierungswerte“ 
  • Beibehaltung des Systems aus Grundleistungen und besonderen Leistungen

Abschaffung des Schriftformerfordernisses

Ein besonderes Augenmerk ist auf die weitgehende Abschaffung der Formvorschriften für die Gültigkeit von Honorarvereinbarungen zu richten. Die HOAI 2013 sah ursprünglich die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) für konkrete Honorarvereinbarungen vor, die zeitlich spätestens bei Auftragserteilung abgeschlossen und das fiktiv im Vergleich zu berechnende Mindestpreishonorar nicht unterschreiten sowie das Höchstpreishonorar nicht überschreiten durfte, vgl. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 a.F. In der Fassung von 2021 ist das Schriftformerfordernis nun insgesamt abgeschafft und durch die Textform gem. § 126b BGB ersetzt worden, sodass ein Honorar nun durch eine lesbare und auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, vereinbart werden kann. Zugleich verschärfen sich die Formvorschriften in Bezug auf besondere Leistungen sowie Beratungsleistungen, bei denen bis dato auch mündliche Honorarvereinbarungen geschlossen werden konnten. Unverändert sind die an eine Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Formvorschriften geknüpften Rechtsfolgen, die die Wirksamkeit des Planungsvertrags unberührt lassen. Wird dem Textformerfordernis des § 126b BGB nicht genügt, ist im Falle von Grundleistungen der geregelten Leistungsbilder die Geltung der Berechnungsregeln der HOAI unter Anwendung des Basishonorarsatzes angeordnet. Bei besonderen sowie Beratungsleistungen entsteht der Zahlungsanspruch in Höhe der „üblichen Vergütung“ i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB. 

Stärkung des Verbraucherschutzes

Mit der Neufassung der HOAI geht außerdem mit Blick auf § 7 Abs. 2 HOAI eine Stärkung des Verbraucherschutzes im Rahmen der Honorarvereinbarungen einher, wonach der Planer verpflichtet wird, einen Auftraggeber mit Verbrauchereigenschaft darüber aufzuklären, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden darf, als in den Honorartafeln vorgesehen. 

Fälligkeit bei „Abnahme“ 

Nachdem § 15 der HOAI 2013 erstmals parallel zur Rechtslage bei Bauausführungsleistungen für die Fälligkeit der Schlussrechnung das Erfordernis einer Abnahme für Planungsleistungen konstituierte, wurde durch die Novellierung von 2021 das Abnahmeerfordernis aus der HOAI gestrichen. Über den Verweis des § 650q BGB finden nun die §§ 631 ff. BGB auf Architekten- und Ingenieurverträge entsprechende Anwendung, sodass mit Blick auf die Abnahmevorschriften eine Gleichstellung von allgemeinem Werkvertragsrecht und Planungsverträgen stattfindet. 

Die HOAI 2021 trägt somit dem Umstand Rechnung, dass ein besonderer Hinweis in der Honoraranordnung angesichts des 2018 in Kraft getretenen neuen Bau- und Planungsvertragsrechts im BGB nunmehr entbehrlich ist. 

Fazit

Abgesehen von den hauptsächlich im allgemeinen Teil der HOAI stattgefundenen gesetzlichen Änderungen ist das gesamte Nachtragsrecht für Planungs- und Überwachungsleistungen im Wesentlichen unverändert geblieben. Um möglichst effektiv den durch den EuGH geforderten Veränderungen zu genügen, hat sich der nationale Gesetzgeber zunächst darauf beschränkt die nationalen Bestimmungen den europarechtlichen Vorgaben anzupassen. Bereits angekündigt wurde die Vornahme weiter separat in Angriff zu nehmender Regelungen. 

Besonderer Fokus ist auf den Verzicht des zwingenden Preisrahmenrechts zu legen: Waren die Parteien zuvor an die gesetzlich vorgeschriebenen Honorarberechnungen gebunden, können sie nun unter Einhaltung der allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB hiervon absehen. Für die Vertragsparteien gelten nun dieselben Anforderungen wie für alle Beteiligten im Baurechtswesen. Um ein wechselseitig rücksichtsvolles und ausgewogenes Verhältnis zu gewährleisten, sollte dennoch auf eine sinnvolle und alle wesentlichen Parteibelange berücksichtigende Honorarvereinbarung geachtet werden. 





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