Homeoffice und Arbeitsvertrag

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen 10 Jahren gewaltig verändert. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind das eine Thema, wachsende Beschäftigung von Müttern insbesondere das andere. Aber auch Väter wollen mehr Zeit mit ihrer Familie verbringen und dabei den Anforderungen des Berufs nicht immer in den festen Grenzen des Büros gerecht werden.

Gerade im Dienstleistungsbereich bestehen gute Möglichkeiten, die Arbeitszeit aufzuteilen in Tätigkeiten im betrieblichen Büro und Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz zu Hause.

Rein faktisch stellen sich vornehmlich die Probleme der Arbeitseffektivität, die sowohl den Arbeitgeber wie aber auch dem Arbeitnehmer Schwierigkeiten bereiten können. Für manche Arbeitnehmer kann eine solche Konstellation aber zur Burn-out-Falle werden, wenn Arbeitszeit und private Zeit beginnen zu verschwimmen. Eine klare Aussage, was richtig und was falsch ist, ist daher gar nicht möglich.

Entscheidet man sich jedoch für zumindest eine teilweise Tätigkeit in einem Homeoffice, so sind klare Regelungen unabdingbar. Einige rechtliche Zusammenhänge, deren man sich bewusst sein sollte, sind die Folgenden:

Arbeitszeit

Das ist wohl der zentrale Aspekt, der Probleme bereitet. Es muss Klarheit darüber bestehen, in welchem Rahmen die Arbeitszeit im Homeoffice zu erbringen ist und in welchem Rahmen am betrieblichen Arbeitsplatz. Leichter gelingt das dort, wo sowieso schon ein gewisses Maß an zeitlicher Selbstbestimmung herrscht, sei es durch Arbeitszeitkonten, Gleitarbeitszeiten und Vertrauensarbeitszeiten. Grundsätzlich besteht wegen einer Arbeit im Homeoffice kein Anspruch auf Mehrarbeit. Eine Umstellung führt daher in aller Regel nicht zu einer Erhöhung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit. Auch das Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt im Homeoffice weiter. Problematisch sind natürlich die Erreichbarkeit und die Dokumentation und gegebenenfalls auch der Nachweis erbrachter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Unterschiedliche technische Möglichkeiten können unterstützen, bedürfen jedoch auch insbesondere einer datenschutzrechtlichen Verifizierung. Die Organisation der eigenen Arbeitszeit bedarf eines relativ hohen Maßes an Disziplin durch den Arbeitnehmer selbst. Wegezeiten zwischen der betrieblichen Arbeitsstelle und dem Homeoffice sind regelmäßig nicht der arbeitsvertraglichen und vergütungspflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen.

Datenschutz

Damit sind wir gleich bei dem heißen Thema Datenschutz, das nach Einführung der Datenschutz-Grundverordnung eine besondere Bedeutung bekommen hat. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass auch an Homeoffice-Arbeitsplätzen die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Das bedingt ein hohes Maß an Datenschutz sowohl bei der bereitgestellten Hardware, wie insbesondere bei der Verbindung des Homeoffice-Arbeitsplatzes mit dem betrieblichen Server. Aber auch die klassischen Sicherungsinstrumente im privaten Bereich spielen eine Rolle. Es bedarf einer Regelung und Festlegung der Absicherung des häuslichen Umfelds, damit kein Zugriff auf die Hardware und die Arbeitsunterlagen des Arbeitnehmers im privaten Umfeld genommen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für den Zugang von anderen Familienmitgliedern, insbesondere Kindern. Hier müssen Regelungen über abschließbare Räume und Schränke bestehen. Des Weiteren muss eine klare Abgrenzung zwischen den privaten und den dienstlichen Medien erfolgen. Das ist schon jetzt auch für die Arbeit im betrieblichen Bereich beispielsweise bei Smartphones ein Thema, bei dem regelmäßig auf eine Trennung zwischen privaten Smartphones und dienstlichen Smartphones fast unumgänglich ist.

Aber auch der Datenschutzbeauftragte muss Möglichkeiten haben, die Einhaltung des Datenschutzes am Homeoffice-Arbeitsplatz zu überprüfen. Ihm muss daher ein arbeitsvertragliches Zugangsrecht eingeräumt werden.

Hardware

Insbesondere bereits, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, wird es unabdingbar sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich die erforderliche Hardware und sonstige Arbeitsmittel zur Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten bereitstellt. Grundsätzlich verpflichtet ist er hierzu auch hinsichtlich der Büromöbel und der klassischen Telekommunikationsmittel sowie des Schreibmaterials, wobei hier auch individuell andere Regelungen vereinbart werden können; beispielsweise durch Budgetregelungen und private Versorgung des Arbeitnehmers in seinem privaten Umfeld. Grundsätzlich führt dies aber dazu, dass die vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel auch in dessen Eigentum stehen und ein Herausgabeanspruch jederzeit besteht. Ein Arbeitnehmer ist insofern mehr als gut beraten, wenn er tatsächlich die zur Verfügung stehende Hardware nicht auch privat nutzt. Laufende Kosten für den Unterhalt der Arbeitsmittel (z. B. Tintenpatronen oder Tonerkartuschen und anderes) sowie Wartungsleistungen hat in der Regel der Arbeitgeber zu tragen. Hier besteht eine gewisse Versuchung für den Arbeitnehmer, u. U. auch privates Verbrauchsmaterial über den Arbeitgeber abzurechnen; Einfallstor für eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Arbeitnehmer sind insofern gut beraten, diesbezüglich genauestens zu dokumentieren, welches Verbrauchsmaterial für welche Geräte angeschafft und genutzt worden ist und auf Plausibilität der Verbrauchsabrechnungen zu achten

Aufwendungsersatz

Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungsersatz für die Nutzung des Homeoffice zahlen muss. Hier wird üblicherweise eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. In vielen Arbeitsverhältnissen wird ein gesonderter Mietvertrag für Räumlichkeiten abgeschlossen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss unbedingt hieran gedacht werden, wenn keine wirtschaftliche Verknüpfung von Arbeitsvertrag und Mietvertrag gleich berücksichtigt worden ist. Ansonsten sind pauschalierte Regelungen im Arbeitsalltag nicht selten; insbesondere um Auseinandersetzungen und kleinteilige Abrechnungen von Verbrauchskosten wie Strom, Wasser und Heizung sowie Kosten eines Internetanschlusses zu vermeiden. Der Arbeitnehmer hat jedoch ein gewisses Interesse, wenn er von seinem Arbeitgeber eine gesonderte Vergütung für diese private Leistung erwartet. Die ist nämlich auch nicht unbedingt selbstverständlich. Dieser Aspekt ist trotzdem konfliktträchtig, da der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich auf der Grundlage von § 670 BGB Kostenerstattung geltend machen könnte. Insofern ist eine vertragliche Regelung auch hier dringend zu empfehlen.

Verpflichtung des Arbeitnehmers

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung in den privaten Räumen zu erbringen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in diesem Punkt ebenfalls eingeschränkt. In aller Regel wird die Initiative, Arbeitsleistungen auch im privaten Umfeld im Homeoffice zu erbringen, vom Arbeitnehmer ausgehen.

Regeln schaffen Sicherheit

Betrachtet man die nur grundlegend genannten vorstehenden Aspekte, so wird klar, dass die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes und die Arbeit dort nicht ohne vernünftige Regeln erfolgen kann und beide Seiten ein großes Interesse daran haben. Die Ausarbeitung sollte dabei von einem arbeitsrechtlich geschulten und erfahrenen Juristen vorgenommen werden.

Ansprechpartner im Arbeitsrecht zum Thema Homeoffice

Ansprechpartner für das Thema Homeoffice und arbeitsvertragliche Regelungen bei Brink & Partner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze

Beiträge zum Thema