Homeoffice - Pflicht !? - Teil 2 (Corona-ArbSchV)

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Nun ist sie da, die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, kurz Corona-ArbSchV.

In der Corona-ArbSchV werden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb und Handhabungen zum Mund-Nasen-Schutz geregelt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Arbeitgebern aufgegeben, alle geeigneten technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein betriebsnotwendiges Minimum zu reduzieren.

§ 2 Abs. 4 der Corona-ArbSchV legt fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Fall  von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, dass diese Tätigkeiten in deren Wohnung ausgeführt werden können, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (sog. Homeoffice). 

Die Frage und die Wertigkeit der zwingenden betriebsbedingten Gründe wurde bereits im ersten Teil dieses Rechtstipps erörtert.

Nach § 2 Abs. 5 der Corona-ArbSchV darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, sofern die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen.

Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage den oben dargelegten Anforderungen entsrechend § 2 der Corona-ArbSchV gerecht zu werden, so ist er verpflichtet medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken (oder in der Anlage zur Corona-ArbSchV bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken) zur Verfügung zu stellen. D.h. der Arbeitgeber ist verpflichtet diese Masken anzuschaffen und zu bezahlen.

Die Arbeitnehmer haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.

Die Verordnung ist zunächst bis zum 15.02.2021 gültig.

Was bedeutet dies nun für Arbeitgeber, Arbeinehmer und Betriebsrat?

Für den Arbeitgeber:

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er zunächst eine neue Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Er muss prüfen, ob er die Maßnahmen zur Kontaktredution im Betrieb ordnungsgemäß umsetzten kann. Ferner muss er den Beschäftigten ggfs. die Möglichkeit eröffnen im Homeoffice tätig zu werden, sofern keine betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. 

Für den Arbeitnehmer: 

Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit zum Homeoffice, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegen stehen. Stellt der Arbeitgeber entsprechende Masken zur Verfügung, so sind diese auch zu tragen.

Für den Betriebsrat: 

§ 2 Abs. 1 der Corona-ArbSchV stellt deutlich heraus, dass der Arbeitgeber gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren hat. Das bedeutet für den Betriebsrat, dass er diese Aktualisierung im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 BetrVG auch zu überprüfen hat. Ferner muss der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 BetrVG auch kontrollieren, ob der Arbeitgeber seinen weiteren Verpflichtungen nach der Corona-ArbSchV nachkommt. Regelungen könnten hierbei nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch mitbestimmungspflichtig sein.

Bei Rückfragen sprechen Sie mich gerne an. Rechtsanwalt Schütter berät und vertritt sowohl Arbeitgeber, Arbeitnehmer als auch Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Der Autor ist zudem Referent für Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht. 

www.schuetter-arbeitsrecht.de  


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