Homeoffice statt Änderungskündigung

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Homeoffice statt Änderungskündigung


Ist die Möglichkeit, von zuhause aus im Home office zu arbeiten, ein milderes Mittel, um eine Änderungskündigung zu einer anderen, weit entfernten Niederlassung zu vermeiden? 

Damit hatte sich das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.03.2021, Az. 4 Sa 1243/20) auseinanderzusetzen.Das Arbeitsgericht Berlin bejahte dies, wohingegen das Landesarbeitsgericht unter Verweis auf die unternehmerische Entscheidung keine Pflicht des Arbeitgebers sah, eine Tätigkeit im Home office anzubieten.

Dies zeigt, wie unterschiedlich diese Frage beantwortet werden kann.

Welcher Sachverhalt war Ausgangspunkt:

Die Arbeitgeberin ist eine Bank mit Sitz in Wuppertal und mehreren Niederlassungen, u.a. in Berlin. Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren Vertriebsassistentin in der Niederlassung in Berlin. Die Arbeitgeberin entschied, die Niederlassung in Berlin stillzulegen. Die Vertriebsassistenz sollte zukünftig nur noch in der Zentrale in Wuppertal ausgeübt werden. Die Außendienstmitarbeiter der Niederlassung sollten ihre Tätigkeit von einem bereits bestehenden oder neu einzurichtenden Teleoffice-Arbeitsplatz aus fortsetzen.Die Arbeitgeberin sprach eine ordentliche Änderungskündigung gegenüber der Arbeitnehmerin aus.  Es wurde ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsort in Wuppertal zu den gleichen Arbeitsbedingungen angeboten. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und trug vor, dass die Arbeitgeberin nicht beachtet habe, dass sie ihre Arbeit auch aus dem Home-Office erbringen könne. 

Die zentrale Frage war, ob die Änderungskündigung unwirksam war aufgrund der - im Raum stehenden und behaupteten - Möglichkeit der Home Office Tätigkeit.

Natürlich muss man auch hier die Einzelumstände und den streitgegenständlichen Sachverhalt berücksichtigen. Die Arbeitgeberin hatte die gesamte Niederlassung geschlossen. Die Funktion der Vertriebsassistenz konnte ausschließlich in der Zentrale in Wuppertal ausgeübt werden. Insoweit stellt sich natürlich zu Recht die Frage, ob die Tätigkeiten einer Vertriebassisstentin im Home Office erbracht werden können oder ob dafür nicht doch die persönliche Anwesenheit zwecks persönlicher Rücksprache mit den zuständigen Personen erforderlich ist. Dies mag bei  anderen Tätigkeiten vollkommen anders zu beurteilen sein. Das unternehmerische Konzept, die Niederlassung komplett zu schließen, war nicht angreifbar. Es stellte sich die Frage, wurden von der Arbeitgeberin die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Außer für Aussendienstmitarbeiter sah das unternehmerische Konzept keine Telearbeitsplätze vor. Dieses unternehmerische Konzept war für das Landesarbeitsgericht bindend. Auch hier ist m. E. wieder die konkrete Tätigkeit des/r Arbeitnehmer/in von großer Bedeutung. Wenn die Tätigkeiten unschwer auch von zuhause ausgeübt werden können, ist es unverhältnismäßig, den Arbeitnehmer auf eine Reise von über 500 Km (Berlin nach Wuppertal) zu schicken. Auch dürfte dann das unternehmerische Konzept schlichtweg „offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich“ sein, um in der Terminologie des Bundesarbeitsgerichtes zu sprechen. 

Fazit: Bei einer Änderungskündigung wird diese Problematik künftig eine größere Rolle spielen als bisher.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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