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Hundespielplatz: Müssen Anwohner den Lärm hinnehmen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Hundespielplatz: Müssen Anwohner den Lärm hinnehmen?
anwalt.de-Redaktion

Ein Hundespielplatz in der Nähe verärgerte eine Anwohnerin im Berliner Bezirk Lichtenberg. Sie fühlte sich durch das laute Toben und Bellen der Hunde gestört und zog vor Gericht, um die Schließung des Platzes zu fordern. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies ihre Klage jedoch ab (Urteil vom 09.06.2023 – Az.: VG 24 K 148.19). 

Der eingezäunte Hundespielplatz liegt am Rand des Fennpfuhlparks, einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage, nur etwa 25 Meter von einem Hochhauskomplex entfernt, in dem die Klägerin zur Miete wohnt. Bereits im Jahr 2017 hatte das Bezirksamt einem Bürgerverein erlaubt, Teile des Parks kostenlos als Hundespielplatz zu nutzen. Der Hundeauslaufplatz ist montags bis samstags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Die Mitglieder des Vereins sorgen regelmäßig dafür, dass das Tor zur Anlage außerhalb dieser Zeiten geschlossen bleibt. 

Wie laut darf es auf dem Hundespielplatz sein? 

Die Anwohnerin hielt die Lärmbelästigung durch den Hundeplatz für unzumutbar, der dauernd hohe Geräuschpegel verursache bei ihr Stress, Konzentrations- und Schlafstörungen. Deshalb reichte sie Klage ein. Um die Behauptungen zu überprüfen, führte das Bezirksamt 2022 an zwei Tagen Schallpegelmessungen in der Wohnung der Frau durch. Das Ergebnis: Die Immissionsrichtwerte lagen an beiden Tagen mit 54 bzw. 55 dB(A) im zulässigen Dezibelbereich. 

Immissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen, zu denen auch Geräusche gehören, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). In einem allgemeinen Wohngebiet, wo sich auch der Hundespielplatz befindet, sind tagsüber Immissionswerte von 55 dB(A) erlaubt. Bei der Messung konnten somit – wenn auch nur knapp – keine überhöhten Lärmwerte festgestellt werden.  

Wie hat das Gericht entschieden? 

Das VG Berlin wies die Klage auf Grundlage der Messungen ab. Die Werte lägen im Normalbereich, die Lärmbelästigung durch spielende Vierbeiner und Hundehalter sei den Anwohnern daher zuzumuten. Maßstab für die Beurteilung ist laut Gericht nämlich nicht die individuelle Einstellung desjenigen, der sich gestört fühlt – und der gegebenenfalls besonders (lärm)empfindlich ist –, sondern das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen. Neben der Lautstärke spielt auch die Dauer der Lärmbelästigung eine Rolle, um zu beurteilen, ob eine unzumutbare Ruhestörung vorliegt. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die störenden Geräusche zwar regelmäßig, aber nicht ununterbrochen aufgetreten sind.  

Das Gericht betonte außerdem, dass Hundehaltung zum typischen Stadtbild einer Großstadt gehöre, weshalb in ausreichender Zahl Auslaufbereiche für die Tiere vorhanden sein müssten. Da in Berlin Leinenpflicht herrscht, müssen Hunde Gelegenheit haben, sich artgerecht und frei zu bewegen. Auch aus diesem Grund hat die Anwohnerin den nahe gelegenen Hundespielplatz zu dulden. Gegen das Urteil kann die Anwohnerin Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. 

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(THH) 

Foto(s): ©Pexels/Blue Bird

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