HWS-Verletzung nach Angriff durch Häftling: 20.000 Euro

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Mit Urteil vom 02.10.2018 hat das Landgericht Hagen einen Häftling verpflichtet, an meinen Mandanten 20.000 Euro zu zahlen. Der Angreifer muss auch sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der vorsätzlichen Körperverletzung ersetzen. Der 1986 geborene Beamte führte in einer Zelle einer JVA eine Kontrolle eines Häftlings durch. Dieser griff den Mandanten unvermittelt an und schlug ihm 20 - 30 Mal mit den Fäusten gegen Kopf, Hals, Nacken und Gesicht.

Durch die massiven Faustschläge wurde der Beamte mit dem Kopf und Rücken gegen den Haftschrank und die Wand geschleudert. Nur durch das Einschreiten eines weiteren Beamten konnte der Häftling von weiteren Schlägen gegen den Kopf abgehalten werden. Anschließend wurde dieser zu Boden gebracht und fixiert.

Durch die vorsätzliche Körperverletzung erlitt der Mandant eine Platzwunde an der Unterlippe, einen zentralen Prolaps der Halswirbelsäule HWK5/6 (Bandscheibenvorfall in Höhe des 5./6. Halswirbels), einen subligamentären kleinen Prolaps LWK5/SWK1 (Bandscheibenvorfall am Übergang der Lendenwirbelsäule zum ersten Sakralwirbelkörper) und eine posttraumatische Belastungsstörung. Wegen der Verletzungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule hat er ständige Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich, die in beide Arme und bis in die Beine ausstrahlen.

Sein Hobby Kraftsport und die Teilnahme an einem Selbstverteidigungskurs sind ihm aufgrund der Folgen nur noch begrenzt möglich. Starke Schmerzen hindern ihn, nachts einen erholsamen Schlaf zu finden. Neben einem Tinnitus besteht wegen der Körperverletzung auch ein leichter Hörverlust auf beiden Ohren. Durch eine posttraumatische Belastungsstörung kommt es im Alltag zu Flashbacks, die sekundenlang mit Angst und starken Emotionen verbunden sind.

Ich hatte wegen der vorsätzlichen Körperverletzung, der psychischen Beeinträchtigungen, einer langen Dienstunfähigkeit und den Schäden an der Halswirbelsäule ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro geltend gemacht (OLG Saarland, Urteil vom 25.01.2005, AZ: 4 U 62/04-15/05; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.01.2007, AZ: 15 W 51/16).

Das Landgericht ist dem Antrag vollumfänglich gefolgt und hat den Schädiger antragsgemäß verurteilt.

(LG Hagen, Urteil vom 02.10.2018, AZ: 6 O 137/18)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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