IAP im Arbeitsrecht: Haben alle Beschäftigten Anrecht in gleicher Höhe?

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Die Prämie zum Inflationsausgleich ist im Arbeitsrecht gerecht zu verteilen.

Der Fall zum Inflationsausgleich vor dem Arbeitsgericht Paderborn

Vor dem Arbeitsgericht Paderborn hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie beabsichtigte, den Inflationsausgleich für das Kalenderjahr 2022 in Höhe von 1.036,81 € brutto zu erhalten (ArbG Paderborn v. 6.7.2023 - 1 Ca 54/23). Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit 2009 in Teilzeit als Verkäuferin.

Im September 2022 hatte die Beklagte alle Mitarbeiter informiert: Aufgrund der steigenden Inflation erhalten diese eine Inflationsausgleichs-Prämie (IAP) von 1.000 €, sofern sie keine Sonderleistungen erhalten haben. Teilzeitkräfte erhielten eine anteilige IAP. Die Klägerin hatte keine IAP erhalten. Sie forderte von der Beklagten die Zahlung einer anteiligen Prämie in Höhe von 666 €. Dabei berücksichtigte sie ihre Teilzeittätigkeit.

Die Klägerin argumentierte, dass ihr Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-Grundsatz resultiere. Hierbei läge ein Verstoß gegen das Maßregelungs-Verbot vor. Die Beklagte konterte, indem sie auf folgendes hinwies: Die Klägerin hatte 2020 sowie 2021 insgesamt etwa 3.700 € brutto an Sonderzahlungen erhalten. Auf die meisten anderen Mitarbeiter traf dies in diesem Zeitraum nicht zu. Dies stellte aus Sicht der Beklagten einen arbeitsrechtlichen Grund dar, diejenigen Mitarbeiter, die keine Sonderzahlungen erhalten hatten, mit einer IAP zu belohnen.


Begründung des Arbeitsgerichts Paderborn

Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Zahlung der IAP ab, da der Arbeitgeber weder den allgemeinen Gleichbehandlungs-Grundsatz noch das Maßregelungs-Verbot arbeitsrechtlich verletzte. Die Beklagte hatte sachliche Gründe für die Differenzierung bei der Auszahlung der IAP. Insbesondere beabsichtigte sie einen Ausgleich gegenüber den Arbeitnehmern, die Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hatten. Dieser Zweck rechtfertigte arbeitsrechtlich die Beschränkung der Leistung auf bestimmte Arbeitnehmer-Gruppen.

Darüber hinaus verletzte die Beklagte nicht das Maßregelungs-Verbot. Denn die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die Anspruch auf Sonderzahlungen hatten, und denen, die keine Zahlungen erhielten, war gerechtfertigt. Die Rechtfertigungs-Gründe liegen arbeitsrechtlich in der gestiegenen Inflation und der damit verbundenen Mehrbelastung. Das in § 612a BGB geregelte Maßregelungs-Verbot verbietet jede Benachteiligung des Arbeitnehmers, egal ob unmittelbar oder mittelbar.

Vorliegend unterschied der Arbeitgeber bei Auszahlung der IAP zwischen Arbeitnehmern, die bereits Sonderzahlungen erhielten und Arbeitnehmern ohne Leistungen. Es handelte sich hierbei um zusätzliche Mittel zum Ausgleich der gestiegenen Lebensmittel- und Energiekosten. Der Arbeitgeber handelte arbeitsrechtlich korrekt.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Paderborn, Zivilrecht, Maßregelungs-Verbot, IAP, Inflationsausgleich

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