ICO, TGE: Der neue „Königsweg" der Finanzierung 2018? Rechtliche Grundlagen! Anwälte informieren!

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Eine Unternehmensfinanzierung über ein ICO oder TGE, ein sog. „Initial Coin Offering" oder „Token Generating Event", stellt für viele Unternehmen, z. B. Mittelständler oder „Start-up"-Unternehmen, eine neue, immer interessantere Möglichkeit zur Unternehmensfinanzierung dar, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Zweigstelle in Hamburg interessierte Unternehmen hinweisen möchten.

Die Vorteile liegen laut Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte auf der Hand:

„Während ein Unternehmen bei einer Bankfinanzierung zahlreiche Unterlagen vorlegen muss, die intensiv geprüft werden und in der Regel schon eine umfangreiche Geschäftstätigkeit vorweisen muss, bei einem Börsengang, einem sog. „IPO", zahlreiche regulatorische Vorschriften beachtet werden müssen und auch ein umfangreicher Verkaufsprospekt erstellt werden muss und eine Finanzierung über Venture Capital zur Folge hat, dass Unternehmen ihr Geschäftsmodell institutionellen Venture-Capital-Investoren umfangreich mit oftmals anstrengenden Finanzierungsrunden vorstellen müssen und hierbei oftmals eine schlechte Verhandlungsposition haben, bietet ein ICO oftmals die Möglichkeit, auf direktem Wege in schneller Zeit und mit wesentlich geringerem regulatorischen Aufwand bei vielen- auch kleineren- Investoren Geld für die Unternehmensfinanzierung zu gewinnen. Oftmals können hier über ein ICO in wenigen Wochen oder gar nur Minuten etliche Millionen zur Unternehmensfinanzierung „eingesammelt" werden, ein großer Vorteil zu anderen Finanzierungsmethoden."

So sind z. B. vor kurzem bei dem spektakulären Start beim ersten ICO einer deutschen Aktiengesellschaft nach deutschem Recht namens „Savedroid“ nach nur 30 Minuten über 200 Millionen „Token“ verkauft worden, was auch immer mehr andere Unternehmen auf den Geschmack bringt, sich über ein sog. „ICO“ zu finanzieren.

Bei einem sog. ICO, „Initial Coin Offering“, produziert ein Unternehmen (anders als beim Börsengang namens IPO – Initial Public Offering) digitales Geld, sogenannte „Token“ und bietet diese „Token“ im Rahmen z. B. eines sog. „Token Sale Events“ Investoren und Anlegern zum Kauf an, die hiermit Gewinne erzielen wollen.

In der Regel wird hierzu von dem Unternehmen ein sog. „White Paper" erstellt, in dem das Geschäftsmodell vorgestellt wird und die Anleger darauf hingewiesen werden, wofür das Geld verwendet werden soll.

Das White Paper ist dabei in der Regel mit deutlich geringerem Umfang verbunden als z. B. ein Börsenprospekt, der oftmals auch wesentlich umfangreicher ist.

Doch Achtung: Es gibt hier sowohl für Unternehmen als auch Anleger diverse Dinge in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, da sich in dem Bereich der ICOs auch zahlreiche schwarze Schafe tummeln.

So sollte z. B. geprüft werden, über welche „Blockchain" der Token Sale von statten gehen soll.

Die BaFin sollte über den geplanten ICO informiert werden, um hier aufsichtsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein und ggf. weitere aufsichtsrechtliche Regularien abklären zu können.

Außerdem muss überprüft werden, wie die verkauften Token ausgestaltet werden sollen, ob zum Beispiel auch Gewinnansprüche, wie Dividenden oder Unternehmensanteile verkauft werden sollen, womit die Tokens als Wertpapiere eingestuft werden könnten, womit zahlreiche regulatorische Anforderungen verbunden sein könnten z. B. gemäß Wertpapierprospektgesetz, was bei reinen „Utility Token" nicht der Fall sein könnte.

Auch die Vertragsgestaltung sollte vorab genau geprüft werden, um Interessenten rechtssicher Tokens zum Kauf anbieten zu können, vor allem z. B. auch die vom Unternehmen bereit gestellten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen", damit diese rechtswirksam einbezogen werden, genauso wie oftmals berücksichtigt werden sollte, dass bei einem ICO oftmals bei dem Verkauf der Token ein sog. „Fernabsatzvertrag" vorliegen dürfte, was zur Folge hat, dass die Anleger auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen werden müssen.

Sollte diese nicht berücksichtigt werden, könnte dies zur Folge haben, dass Anleger noch nach Wochen oder vielen Monaten den Token-Kauf widerrufen könnten, was für das Unternehmen schnell ruinös werden könnte.

Bei einem ICO sollten auch die Risikohinweise nicht vergessen werden, denn auch wenn die Anforderungen deutlich geringer sind als z. B. bei einem Verkaufsprospekt, sollten die Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie im schlimmsten Fall auch Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden können.

Zu guter Letzt sollten auch die steuerrechtlichen Fragen abgeklärt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung von Kryptowährungen z. B. in der Regel einkommenssteuerpflichtig gem. § 23 EStG, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, allerdings die Kosten für das „Minen“ in der Regel als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Fazit: Mit einem sog. ICO steht Unternehmen wie Start-ups eine faszinierende neue Finanzierungsmöglichkeit bereit, die es, anders als die anderen bekannten Finanzierungsmöglichkeiten wie IPO, Venture Capital, etc., ermöglicht, schnell viele Anleger auf demokratischem Wege anzusprechen und somit schnell, unkompliziert und ohne hohe Kosten hohe Geldbeträge zur Unternehmensfinanzierung zu generieren.

Allerdings sollen Unternehmen und auch Anleger darauf hingewiesen werden, dass es sich beim Thema ICO um einen „Graubereich" handelt, bei dem ebenfalls diverse rechtliche Vorschriften zu beachten sind, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und keine „bösen Überraschungen" zu erleben.

Das Expertenteam der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Zweigstelle in Hamburg RA Dr. Walter Späth, RA Christian Albrecht Kurdum sowie RA Dr. Marc Liebscher steht interessierten Unternehmern, Anlegern, Investoren etc. gerne in allen Rechtsfragen rund um das Thema ICO, TGE, Kryptowährungsrecht, Blockchain etc. zur Seite.



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