Illegale Online-Casino-Spiele ohne Lizenz bis 8. Oktober 2020: Tipico Games muss Spielverluste zurückerstatten!
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Die maltesische Online-Sportwetten-Anbieterin Tipico Games Limited muss mehr als 22.000 Euro nebst Zinsen zurückzahlen.
Am 16. Mai 2024 hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit zwischen einem geschädigten Verbraucher und der Tipico Games Limited ein Urteil gefällt. Der Spieler aus Frankfurt am Main hatte gegen Tipico Games Limited, einer Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, geklagt. Der Kläger verlangte die Rückzahlung seiner Verluste aus Online-Glücksspielen in Höhe von 22.394,16 Euro sowie Zinsen und die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beklagte. Das Gericht urteilte schließlich, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 22.394,16 Euro nebst Zinsen zu zahlen, während die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Zudem ist das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Im Tatbestand wird dargelegt, dass der Kläger von Oktober 2020 bis Oktober 2022 an den Online-Glücksspielen der Beklagten teilnahm und dabei besagte Verluste erlitt. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über eine maltesische Lizenz, aber nicht über eine deutsche Lizenz für die Veranstaltung von Glücksspielen. Der Kläger argumentierte, dass das Angebot der Beklagten aufgrund der fehlenden deutschen Lizenz illegal und der zugrunde liegende Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig sei. Dies begründete er unter anderem mit dem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und § 284 StGB. Die Klage war entsprechend zulässig und weitgehend begründet. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund der fehlenden deutschen Lizenz rechtswidrig war und die Beklagte somit die erhaltenen Beträge zurückzahlen müsse. Es betonte, dass die Beklagte ohne deutsche Genehmigung handelte und das Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland dadurch verboten gewesen sei.
„Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe bei Registrierung und Nutzung der Plattform den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt, die ihn verpflichteten, für die Rechtmäßigkeit der Nutzung selbst Verantwortung zu tragen. Sie behauptete zudem, der Kläger habe von der Illegalität der Online-Glücksspiele in Deutschland gewusst und habe sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen. Darüber hinaus erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Das hat nicht gefruchtet. Das Gericht entschied auch, dass die internationale Zuständigkeit gemäß der Brüssel-Ia-Verordnung gegeben sei, da der Kläger als Verbraucher an seinem Wohnsitz in Deutschland gegen die Beklagte klagte, die ihre Dienste auf den deutschen Markt ausgerichtet hatte. Es wurde festgestellt, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt, da der Kläger in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Beklagte ihre Glücksspieldienste auf Deutschland ausgerichtet hatte“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos und Online-Sportwetten-Anbieterinnen spezialisiert. Er hat das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Frankfurt am Main erstritten.
Die Beklagte konnte auch nicht erfolgreich darlegen, dass der Kläger positive Kenntnis von der Illegalität des Angebots hatte. Ebenso wurde der Einwand der Verjährung abgewiesen, da die Klage rechtzeitig erhoben wurde. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Rückforderung nicht durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, da eine teleologische Reduktion dieser Norm notwendig sei, um die Intention des Verbotsgesetzes nicht zu unterlaufen. Der Zweck des Glücksspielstaatsvertrags, Spieler vor suchtfördernden und ruinösen Glücksspielen zu schützen, würde andernfalls verfehlt.
„Das Urteil stellt klar, dass die Beklagte die Einsätze des Klägers rechtsgrundlos erlangt hat und diese zurückzuerstatten sind. Die von der Beklagten angeführte Tatsache, dass ein Teil der Einsätze als Gewinne ausgeschüttet wurde, spielt dabei keine Rolle für die Frage der Rückzahlungspflicht. Der Unterhaltungswert, den der Kläger aus den Glücksspielen gezogen haben könnte, wurde nicht als relevante Gegenleistung anerkannt. Insgesamt bestätigte das Gericht die Rechtswidrigkeit der Online-Glücksspiele der Beklagten ohne deutsche Lizenz und den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Verluste“, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
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