Illegales Online-Glücksspiel: Fast 68.000 Euro zurück vom Online-Casino!

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Ein Kläger forderte von der in Gibraltar ansässigen Betreiberin des Online-Glücksspielangebots „Bwin“ Schadensersatz und die Rückzahlung von Verlusten aus unerlaubtem Glücksspiel – und bekam umfassend Recht.

Das Landgericht Mönchengladbach hat in einem Teilversäumnis- und Schlussurteil (Az.: 6 O 128/23) die ElectraWorks Limited aus Gibraltar verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 67.743 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2023 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hintergrund sind Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen aus unerlaubtem Glücksspiel eines deutschen Spielers gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Plattform „Bwin“.

Der Kläger argumentiert, dass das Anbieten von Online-Glücksspielen nach dem Glücksspielstaatsvertrag von 2012 verboten sei und die zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Spielverträge somit nichtig seien. „Ihm stehe daher ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung zu. Darüber hinaus könne er seinen Verlust auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten kondizieren.  Die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge über die Nutzung des Online-Glücksspielangebots der Beklagten seien aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrages 2012 als nichtig zu betrachten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritten.

Über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren hat der Kläger insgesamt 86.763 Euro eingezahlt und 18.993 Euro an Gewinnen erhalten, was zu einem Verlust von 67.743 Euro führte. Diese Spieleinsätze wurden von seinem deutschen Bankkonto abgebucht. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte durch die Annahme dieser Einsätze ohne rechtliche Grundlage bereichert wurde, da die Spielverträge aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag als nichtig anzusehen sind. Dies ergibt sich aus Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 134 „Gesetzliches Verbot“: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

„Der Kläger wird als Verbraucher eingestuft, der aus privaten Gründen an den Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Die Beklagte wird als gewerblich handelndes Unternehmen angesehen, das sein Angebot teilweise auf den deutschen Markt ausgerichtet hat, indem es das Online-Casino auch in deutscher Sprache zur Verfügung stellt. Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte beabsichtigte, deutsche Kunden anzusprechen und als Vertragspartner zu gewinnen. Das Gericht hat deutlich festgestellt, dass die Beklagte gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, indem sie ihr Glücksspielangebot in Deutschland zugänglich machte und von dem Kläger, der seine Einsätze von seinem Wohnort in Deutschland aus tätigte, Einsätze entgegennahm. Daher wird argumentiert, dass die Spielverträge von Anfang an nichtig waren und der Kläger berechtigt sein könnte, seine Verluste zurückzufordern“, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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