Illegales Online-Glücksspiel: Geld zurück von PlayCherry aus Malta mangels deutscher Lizenz

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Ein geschädigter Verbraucher erhält nach einem Urteil des Landgerichts Halle 11.311,50 Euro nebst Zinsen von der Online-Glücksspiel-Anbieterin PlayCherry zurück.

Die Luft wird für Online-Glücksspiel-Anbieterinnen immer dünner. Jetzt hat mit dem Landgericht Halle ein weiteres Gericht ein verbraucherfreundliches Urteil gesprochen und die maltesische Gesellschaft PlayCherry dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.311,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. April 2023 zu zahlen und Zweidrittel der Verfahrenskosten zu tragen.

Die auf Malta geschäftsansässige Beklagte betreibt eine Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen „Sunmaker“ beziehungsweise „Sunnypiayer“. Diese Plattform konnte im streitgegenständlichen Zeitraum unter der Internetadresse „sunmaker.de“ auch in Deutschland aufgerufen werden. Der Kläger nutzte im Zeitraum vom 19. Dezember 2014 bis zum 29. September 2021 diese von der Beklagten betriebene deutschsprachige Internetplattform „Sunmaker“ und verlor schließlich schließlich 11.311,50 Euro.

„Dort veranstaltete die Beklagte öffentliche Glücksspiele, insbesondere Casino-Spiete wie Roulette oder Slots. Die Beklagte verfügte und verfügt über eine EU-Lizenz der Malta Gaming Authority. Ihr wurde in Deutschland für den streitgegenständlichen Zeitraum weder von der zuständigen Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder noch vom schleswig-holsteinischen Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport nach dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz 2012 eine Glücksspiellizenz ausgestellt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Halle erstritten.

PlayCherry hatte in dem Verfahren versucht, über den Hinweis auf die Illegalität des Online-Glücksspiels-Angebots der Schadenersatzforderung zu entgehen. PlayCherry behauptet, der Kläger habe seit spätestens 2010 von der Illegalität von Online-Glücksspielen außerhalb des staatlichen Wettmonopols gewusst. Dies ergebe sich unter anderem aus der vielfältigen Berichterstattung rund um die Legalität der Online-Glücksspiele. Damit habe der Kläger gegen § 285 Strafgesetzbuch (StGB) „Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel“ verstoßen.

„Das Gericht hat aber betont, dass der Anspruch durch den spielerseitigen Verstoß gegen den einschlägigen Paragrafen nicht ausgeschlossen sei. Denn er selbst bestreitet, im hier maßgeblichen Zeitraum von der Illegalität der Online-Glücksspiele gewusst zu haben. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Denn sie hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine diesbezügliche Kenntnis und damit ein Vorsatz des konkreten hiesigen Klägers ergeben könnte. Der Hinweis auf allgemeine Berichterstattungen und Veröffentlichungen sowie auf eine längere öffentliche Diskussion über die Legalität von Online-Glücksspielen genügt insoweit nicht“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.

Und auch eine mögliche Verjährung der Ansprüche sei nicht vertretbar. Denn gemäß § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wenn er durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat. Geschäftsführender Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Diese Argumente schaffen weitere Grundlage für geschädigte Verbraucher, sich ihr gutes Geld von Online-Glücksspiel-Anbieterinnen zurückzuholen!“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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