Immobilie im Nachlass: Was ist zu tun, wenn diese nur ein Erbe nutzt?

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Ein typischer Streitfall bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses besteht aus einer in die Erbschaft fallenden Immobilie und mehreren Erben. Besonders schwierig kann sich der Fall gestalten, wenn die Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern besteht. In dieser Konstellation kann es vorkommen, dass der überlebende Ehegatte die Immobilie weiter als Wohnsitz nutzen möchte, die Kinder aber an einer eigenen Wohnnutzung nicht interessiert sind.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine ganz klare Regelung getroffen: 

Jeder Miterbe ist zur Nutzung der Immobilie befugt, soweit nicht die übrigen Miterben beeinträchtigt werden

Wenn als nur ein Erbe die Immobilie nutzen will und die Miterben nicht, spricht nichts gegen die weitere Nutzung. In diesem Fall entsteht auch nicht kraft Gesetzes ein Mietverhältnis zwischen dem Nutzer und den Miterben. Der Nutzer ist somit zur Zahlung einer Miete nicht verpflichtet.

Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Immobilie kann aber durch einen Beschluss zur ordnungsgemäßen Verwaltung der zum Nachlass gehörenden Immobilie durch die Miterben herbeigeführt werden. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Immobilie erforderlich sind. Und diese Verpflichtung trifft auch den die Immobilie nutzenden Miterben. Gegenstand dieses Beschlusses kann neben dem Nutzungsrecht auch die Entgeltpflicht durch den Nutzer sein sowie eine Regelung zur Tragung der Lasten der Immobilie.  

Empfehlenswert ist es, einen derartigen Beschluss einvernehmlich zu treffen. Denn eine Verweigerungshaltung zahlt sich für den nutzenden Miterben nicht aus. Jeder Miterbe kann eine dem Interesse aller Miterben nach einer dem billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Nutzung der Immobilie verlangen. Dazu gehört auch das Nutzungs- und Vergütungsrecht. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.  

Und wenn die Miterben die Immobilie veräußern wollen, bleibt nur der Weg der Teilungsversteigerung, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen ist.

All dies lässt sich durch eine rechtssichere Testamentsgestaltung vermeiden!

Wenn Sie weitere Fragen zur Auseinandersetzung eines Nachlasses haben oder wissen möchten, wie eine rechtssichere Nachlassgestaltung aussehen kann, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!


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