Impfpflicht für Arbeitnehmer -Teil 2-

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Mit Beschluss vom 11.02.2022 hat das Bundesverfassungegericht einen Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz abgelehnt (1 BvR 2649/21).

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die  neu eingefügten § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, mit denen eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation sowie verschiedene Bußgeldtatbestände eingeführt wurden (so genannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).

Gemessen an den strengen Anforderungen im Hinblick auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Eilantrag vorliegend keinen Erfolg. 

Das Bundesverfassunggericht stellt klar, dass die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Eine danach gebotene Folgenabwägung ergäbe jedoch, dass  Nachteile hier zu Lasten der einstweilgen Anordnung gingen. 

Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich,  dass die Verfassungsgebschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. 

Zwar begegne die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 

Es bestünden aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handele sich hier um eine "doppelte dynamische Verweisung", da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweise, die ihrerseits  dann hingegen zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweisen würden (BVerfG, Beschluss vom 11.02.2022 - 1 BvR 2649/21). 

Interessant und vor allem aus arbeitsrechtlicher Sicht bedeutend dürfte die Auffasung des Bundesverfassungsgerichts sein,  dass das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich abverlange, sich impfen zu lassen. 

Nach Ansicht des Bundesverfasungsgericht kann für alle, die eine Impfung vermeiden wollen, dies vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein.  Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, seien grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.

Hier gilt es also vorzubeugen, damit diese Auffassung nicht Tür und Tor für arbeitsrechtliche Sanktionierungen wie Abmahungen oder gar Kündigungen öffnet. Es bleibt spannend, wie das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entscheiden wird.

Eine bis hierhin - arbeitsrechtlich - sehr bedenkliche Entscheidung!

Haben Sie weitere Fragen hierzu, dann kontaktieren Sie mich gerne. 

Der Autor dieses Artikels ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie Betriebsräte. 

www.schuetter-arbeistrecht.de 


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