Impftermine während der Arbeitszeit

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Arztbesuche, die der Gesundheitsvorsorge dienen, die keine sofortige Behandlung erfordern, sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit zu legen. Andernfalls verliert er für die Zeit der Abwesenheit seinen Vergütungsanspruch. Dazu gehören Routine-Checks, Vorsorgetermine oder Nachbehandlungen. 


Muß der Arzttermin aber aufgrund der Umstände des Einzelfalles zwingend während der Arbeitszeit erfolgen, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer zur Wahrnehmung des Arzttermines unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen ( § 616 BGB ). 

Eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann entfallen, wenn dem Arbeitnehmer die Leistung unzumutbar ist. Das kann auch bwei einem Arztbesuch der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann, z.B. Blutabnahme im nüchternen Zustand. ( vgl. dazu auch BAG v. 29.02.1984 - 5 AZR 92/82 ).


Ähnlich wie bei bei der Wahrnehmung von Arztterminen kann auch die Wahrnehmung des Impftermins als persönlicher Hinderungsgrund  im Sinne des § 616 BGB angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Terminvorgabe keinen Einfluss auf die Lage des Termins hat. Die Corona-Schutzimpfungen sind insoweit mit den Fällen der erforderlichen Arztbesuche vergleichbar, da die Termine zur Impfung - jedenfalls derzeit - nicht frei gewählt werden können. Will der Arbeitnehmer das Impfangebot annehmen, hat er sich zur angegebenen Zeit Im Impfzentrum einzufinden.Wil der Arbeitnehmer das Impfangebot annehmen, hat er sich zur angegebenen Zeit im Impfzentrum einzufinden.

Zu beachten ist, dass die Regelung des § 616 BGB durch Regelungen in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen abbedungen oder konkretisiert sein kann. Im Einzelfall ist daher zunächst zu prpfen, ob und inwuieweit § 616 BGB zur Anwendung gelangt. Ist § 616 BGB anwendbar, dürfte die Abwesenheit von wenigen Stunden zur Wahrnehmung des Impftermins als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anzusehen und daher entgeltzahlungspflichtig sein. 


Manuela Schwennen

Rechtsanwältin










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