Information für Betriebe und Unternehmen (NRW) „SARS-CoV-2/ Covid-19“ – Krise, Stand 18.03.2020

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Ausgangslage: 

Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 15.03./17.03. und 18.03.2020:

Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen: 

Alle Kneipen, Cafés, Opern- und Konzerthäuser (ab 16. März), alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Reisebusreisen, jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen (ab 17. März), Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen (ab 16. März), Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (ab 16. März).

Wie kann ich laufende Kosten durch Löhne/Gehälter reduzieren?

Unternehmen und Betriebe können bei Bedarf Kurzarbeit beantragen. Sofern Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder – wie durch die Corona-Krise – aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit verringern, zahlt die Bundesagentur für Arbeit sog. Kurzarbeitergeld. Die Beantragung kann dabei rückwirkend zum 01.03.2020 erfolgen. Die Voraussetzungen sind derart gesunken, dass nunmehr nur 10 Prozent der Beschäftigten des Unternehmens vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, statt der bisherigen Anzahl von 33 Prozent der Arbeitnehmer. Der Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Durch die Einführung und Beantragung von Kurzarbeit können Sie Ihre Liquidität mittelfristig schonen.

Zudem kann eine vollständige Erstattung der Sozialbeiträge ausgefallener Arbeitsstunden (Entscheidung durch die Krankenkasse im Einzelfall) erfolgen und die Entgeltfortzahlungsversicherung (U1) genutzt werden.

Bei der Umsetzung im Betrieb und der Beantragung von Kurzarbeitergeld für Ihre Arbeitnehmer stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Erhalte ich Entschädigung, wenn mein Betrieb aufgrund einer staatlichen Anordnung im Zusammenhang des Infektionsschutzes geschlossen wird?

Entschädigungsansprüche richten sich vor allem nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wird Ihnen ein Tätigkeitsverbot nach dem IfSG auferlegt, ist eine Entschädigung zu prüfen. Sollten Sie beispielsweise rein vorsorglich unter Quarantäne gestellt worden sein, da ein positiver Infektionsfall in Ihrem Betrieb vorlag, können Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen. Bevor vorschnell ein Antrag gestellt wird, sollte jedoch eine fachkundige Prüfung erfolgen. Der Antrag auf Entschädigung nach IfSG ist je nach Zuständigkeit beim LVR Rheinland oder dem LVR Westfalen-Lippe zu stellen. Bei Selbstständigen ist zur Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs der Gewinn des vorangegangenen Jahrs heranzuziehen, da sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall richtet. Neben dem Verdienstausfall können Selbständige auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden.

Daneben ist stets der mögliche Eintritt einer Betriebsversicherung zu prüfen.

Wie kann ich kurzfristig Liquidität schaffen, um die Krise wirtschaftlich zu überstehen?

Liquiditätsengpässe können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis EUR 2,5 Mio.) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab EUR 2,5 Mio., auch Großunternehmen) besichert werden.

Für Kleinunternehmen und Existenzgründer besteht die Möglichkeit, Beteiligungskapital aus dem Mikromezzaninfonds von bis zu EUR 75.000,00 zu beantragen.

Wir empfehlen grundsätzlich folgende Vorgehensweise:

  1. Liquiditätsbedarf ermitteln;
  2. Vorbereitung/Zusammenstellung von entscheidungsrelevanten Unterlagen: Jahresabschluss (JA) 2018, Vorläufiger JA 2019 oder BWA 2019 inkl. Summen- und Saldenliste 2019, Vorläufige Umsatz-/Rentabilitäts-/ Liquiditätsplanung 2020.
  3. Beratung/ Auswahl des geeigneten Finanzierungsmittels (z. B. Ausfallbürgschaft der BB Bank NRW bis zu EUR 250.000,00 in Kombination mit Darlehen der Hausbank, Expressverfahren: Entscheidung binnen 3 Tagen nach Antragstellung).
  4. Beantragung der Finanzierung.

Kann ich Steuervorauszahlungen reduzieren oder weitere steuerrelevante Maßnahmen treffen?

Das Ministerium der Finanzen NRW hat die nordrhein-westfälischen Finanzämter angewiesen, bei Steuerstundungsanträgen und Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugunsten der unmittelbar Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum weitgehend auszunutzen.

Laut Mitteilung der Stadt Köln können gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, wenn sich Gewinneinbrüche abzeichnen, ab sofort Anträge auf Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlungen stellen. Dies dürfte auch in anderen Städten gleichlautend umgesetzt werden. Es verbleibt jedoch je nach Kommune bei einer Einzelfallprüfung.

Es sollte daher fachkundig geprüft werden, ob folgende Maßnahmen zu ergreifen sind:

  • Herabsetzen oder Aussetzen laufender Steuervorauszahlungen (v. a. Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer) auf Antrag;
  • Stundung bereits fälliger Steuerzahlungen auf Antrag;
  • Erlass von Säumniszuschlägen;
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen;

Vorstehende Maßnahmen sind bei dem zuständigen Finanzamt oder der Steuererhebungsstelle zu beantragen.

Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bis zum Jahresende ausgesetzt?

In einschlägigen Presseberichten wurde diese Information tatsächlich verbreitet. Aktuell bestehen allerdings lediglich politische Intentionen die Antragspflicht „auszusetzen“. Eine konkrete Gesetzesänderung ist noch nicht verabschiedet. Daher besteht aktuell noch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für juristische Personen, sofern Insolvenzreife vorliegt. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf die Strafbarkeit der nicht rechtzeitigen Antragsstellung (Insolvenzverschleppung, §15a Abs. 4 InsO) hin. Dem Pflichtigen wird bei Insolvenzreife lediglich ein Prüfzeitraum von bis zu 3 Wochen zugebilligt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss eine Antragstellung erfolgen.

Wir halten die aktuelle Gesetzgebung im Blick und aktualisieren diese Information stetig. Achten Sie daher bitte auf die Aktualitätsangabe in der Kopfzeile dieser Information.

Was können wir für Sie tun?

Wir bieten Ihnen ein umfassendes Leistungsspektrum, damit Sie Ihr Unternehmen durch die aktuelle Krise führen können und Ihnen Handlungsmöglichkeiten in der wirtschaftlichen Existenz verbleiben. Die OVH Rechtsanwälte und Steuerberater stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

Im Zuge dessen besprechen wir, welche konkreten Maßnahmen für Sie in Betracht kommen und entwickeln für Sie ein individuell auf ihr Unternehmen angepasstes Schutzkonzept.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Erstellung und der steuerlichen und rechtlichen Überprüfung der zu ergreifenden Maßnahmen.

Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass diese Informationen lediglich eine unverbindliche Übersicht über das adressierte Themengebiet beinhalten. Sie ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Mandanteninformation und zur Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.



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