Informationen zu Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt

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Im Falle einer Trennung oder Scheidung gehören Fragestellungen zum Thema Unterhalt zu den wichtigsten Problemfeldern. Es ist zu unterscheiden zwischen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger bzw. volljähriger Kinder gegenüber Ihren Eltern oder den diversen Unterhaltsansprüchen der Ehegatten untereinander.

Kindesunterhalt

Das deutsche Recht bestimmt, dass Eltern ihren Kindern unterhaltspflichtig sind. Es wird dabei zwischen der Betreuung des Kindes, auch Betreuungsunterhalt genannt, und dem Barunterhalt unterschieden. Ein Elternteil kann seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind demnach durch Betreuung des Kindes oder durch Zahlung eines Geldbetrages nachkommen. Der Unterhalt wird dem Kind zu Händen des anderen Elternteils geschuldet. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der das Kind betreut, seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Erbringung von Betreuungsleistungen nachkommt. Das bedeutet aber auch, dass der barunterhaltspflichte Elternteil den Kindesunterhalt nicht solchen Forderungen aufrechnen darf, die er gegen den anderen Elternteilt hat.

Häufig vorkommende Probleme im Bereich von unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten sind beispielsweise die Einstufung in die richtige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle oder auch die Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei Selbständigen.

Ehegattenunterhalt

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen den Ehepartnern kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Zum einen ist es möglich, während der Trennungszeit den sogenannten Trennungsunterhalt geltend zu machen. Zum anderen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden. Dass die Ehegatten untereinander zum Unterhalt verpflichtet sind, stellt eine Grundsäule derjenigen Solidarität dar, zu der sich die Ehegatten mit Eingehung der Ehe verpflichteten. Von dieser Prämisse aus gesehen sind sämtliche Problemfelder des Unterhalts unter Ehegatten bzw. Geschiedenen anzugehen, was naturgemäß ganz erhebliches Streitpotential mit sich bringt.

Elternunterhalt

In letzter Zeit tauchen vermehrt Fragen zum Thema Elternunterhalt auf, wenn z.B. das JobCenter an die Kinder herantritt, weil ihre Eltern von dort Transferleistungen erhalten. Kinder sind ihren Eltern genauso unterhaltspflichtig, wie dies bei Eltern ihren Kindern gegenüber der Fall ist. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1601 ff. BGB. Typische Probleme sind hier die Frage, ob und in welcher Höhe das Vermögen der Kinder einzusetzen ist oder auch, wie hoch beispielsweise der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes ist. Probleme bereiten oft auch spezifische Abzugspositionen oder die Bezifferung vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen.

Wenn Sie hierzu weiteren Beratungsbedarf haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir Ihren Fall vorab in einer E-Mail schildern.

Kanzlei Jurist-Berlin | Medizinrecht und Familienrecht

Annett Sterrer LL.M. (Medical Law)

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Sozialrecht

Fachanwältin für Familienrecht


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