Inhaltlich korrekte Nebenkostenabrechnung ist Voraussetzung für Anpassung der Vorauszahlung

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Gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann jede Mietvertragspartei nach einer Betriebskostenabrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe verlangen. Bislang genügte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für eine Erhöhung, dass der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt hat. Der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat nunmehr erklärt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhält. In seinen Urteilen vom 15. Mai 2012 (Az.: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11) hat er entschieden, dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht. Denn der Vermieter handelt pflichtwidrig, wenn er eine falsche Abrechnung erstellt und es ist nicht hinnehmbar, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht.

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