Insolvenz der Grüne Werte-Gruppe – was betroffene Anleger tun können

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Leider hat es sich angedeutet: Zinsen wurden nicht ausgezahlt oder verschoben – jetzt sind die Unternehmen der Grüne Werte Gruppe insolvent. Am 18.10.19 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Auch Kapitalanleger sind betroffen.

In der Regel wurde bei den dort abgeschlossenen Kapitalanlagen im Rahmen sogenannter Nachrangdarlehen der Gesellschaft Kapital zur Verfügung gestellt. Dieses sollte in verschiedene Projekte nachhaltiger Energiegewinnung angelegt werden. Nach einer festgelegten Vertragslaufzeit soll das eingelegte Geld zurückgezahlt werden; während der Vertragslaufzeit waren Zinszahlungen vereinbart.

Das eigentliche Problem tritt jetzt auf: Die Bezeichnung als nachrangige Darlehen und das, was aus ihr folgt, werden jetzt in der Insolvenz bedeutsam. Denn die Nachrangigkeit hat nur in Falle einer Insolvenz wirkliche Bedeutung. Sie hat zur Folge, dass in der Rangfolge derjenigen, die bei einer Insolvenz Geld bekommen, die Gläubiger der Nachrangdarlehen eben nach anderen Gläubigern erst zum Zug kommen. Da die Insolvenz jetzt eingetreten ist, stellt sich dies als Problem heraus.

Was können Sie als Gläubiger jetzt tun? Es sollte ein Blick auf Ihre individuellen Verträge geworfen werden. Es gibt strenge Anforderungen, an die man sich halten muss, wenn Nachrangdarlehen vereinbart werden. Der Nachrang ist in einigen Fällen, in denen es auch schon Gerichtsentscheidungen dazu gibt, nicht wirksam vereinbart worden. Das hat vor allem außerhalb des Insolvenzverfahrens Folgen. Dadurch können Schadensersatzansprüche gegen Dritte wie Vorstande, Geschäftsführer oder Vermittler entstehen. Diese sind im Regelfall nicht insolvent und das verlorene Geld kann von dort möglicherweise wiedergeholt werden.

Je nachdem, wann der Vertrag geschlossen wurde und wie sein konkreter Inhalt ist, leiten sich daraus Ansprüche und Folgen ab. Gerne überprüfen wir Ihre Verträge und teilen Ihnen mit, welche konkreten Möglichkeiten Sie haben, Ihren Schaden zu reduzieren oder vollständig als Schadensersatzanspruch geltend zu machen.



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