Insolvenz eines Unternehmens oder die Unternehmenspleite im Arbeitsrecht

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Thomas Cook wird nicht die letzte Insolvenz sein, in der sich ein Arbeitnehmer fragt, was ist, wenn mein Arbeitgeber Pleite geht und was sind meine Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz?

Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt, welcher ein Sonderkündigungsrecht hat, nämlich die Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Eine Besonderheit hierbei ist zudem, dass nach§ 113 InsO die Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von längstens drei Monaten kündigen kann. Dies gilt auch dann, wenn die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen länger wären. Üblicherweise spricht der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz sodann auch sogenannte betriebsbedingte Kündigungen aus.

Erhält nun der Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter, so stellt sich die Frage was tun, da zunächst die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage nicht allzu vielversprechend erscheinen.

Aber wie oft, trügt auch hier der Schein!

Der Insolvenzverwalter ist per Gesetz gehalten, zunächst zu prüfen, inwieweit der Betrieb fortgeführt werden kann, insbesondere jedoch, ob er sich oder bestimmte Betriebsteile etc. veräußern lässt.

Häufig wird der Betrieb jedoch erst veräußert, wenn die Arbeitnehmer gekündigt sind, da ein möglicher Erwerber den Betrieb erst dann erwirbt, wenn er die Arbeitnehmer nicht ebenfalls übernehmen muss.

Werden die Kündigungen bestandskräftig, d. h., diese haben keine Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben oder mit diesen wurden bereits Abwicklungsvereinbarung getroffen, dann kann der Erwerber den Betrieb erwerben, er muss die Arbeitnehmer dann nicht übernehmen.

Diejenigen Arbeitnehmer, welche jedoch gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, müssen im Falle des Erwerbs des Betriebs nach § 613 a BGB (sog. Betriebsübergang) vom Erwerber ebenfalls mit ihren Arbeitsverträgen mit übernommen werden. Solange also das Kündigungsschutzverfahren läuft, verschenkt der Arbeitnehmer auch keine Rechte.

Eine Klage gegen die Kündigung erscheint daher immer sinnvoll, insbesondere, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Ergebnis:

Auch im Falle einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers, sollte sich der Arbeitnehmer dringend durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Eine anwaltliche Beratung ist auf jeden Fall kostengünstiger als ein möglicher späterer Schaden des Arbeitnehmers durch Unwissenheit oder gar Untätigkeit! 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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