Insolvenz und Lohnanspruch

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Immer wieder ist festzustellen, dass vor lauter Gutmütigkeit Lohnansprüche verfallen.

Wichtig ist, dass vom Arbeitnehmer niemals mehr als 3 Monate offen gelassen werden, da Insolvenzgeld nur die letzten 3 Monate ab Insolvenzeröffnung abdeckt.

Sind weitere Ansprüche gegeben, kann man zwar diese weitergehenden Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Masse anmelden.
Meistens kommt aber keine befriedigende Quote heraus, so dass die Anmeldung von Forderungen über das Insolvenzgeld hinaus regelmäßig ins Leere geht.

Wichtig: die Nichtzahlung von Lohn über einen längeren Zeitpunkt hinweg, stellt auch ein Grund für eine außerordentliche Eigenkündigung dar, ohne dass die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen kann.

Sind weitere Ansprüche gegeben, kann man zwar diese weitergehenden Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Masse anmelden.
Meistens kommt aber keine befriedigende Quote heraus, so dass die Anmeldung von Forderungen über das Insolvenzgeld hinaus regelmäßig ins Leere geht.

Wichtig: die Nichtzahlung von Lohn über einen längeren Zeitpunkt hinweg, stellt auch ein Grund für eine außerordentliche Eigenkündigung dar, ohne dass die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen kann. Fortsetzung: http://www.dieonlinekanzlei.de/--a70.html

Rechtsanwalt Michael Borth, Erfurt

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