Insolvenz und Urlaub/Urlaubsabgeltung - BAG ändert Rechtsprechung zugunsten der Beschäftigten

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Urlaubsansprüche sind jetzt „geldwert“, wenn der Verwalter nach Masseunzulänglichkeitsanzeige die Arbeitnehmer zur Arbeit heranzieht: BAG, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 9 AS 1/21

In der Insolvenz gibt es viele Fragen, die sich Arbeitnehmer stellen: Welche Forderungen sind Insolvenzforderungen“, die nur mit einer Quote bezahlt werden, welche sind „Masseforderungen“, die voll geleistet werden?

Wenn der Insolvenzschuldner dann auch Masseunzulänglichkeit anzeigt wird es besonders eng, weil kaum Geld "in der Kasse" ist. Müssen Beschäftigte dann arbeiten, was passiert mit dem Urlaub oder mit den Urlaubsabgeltungsansprüchen?

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 21.11.2006, Az. 9 AZR 97/06) sah die Urlaubsfrage im Fall der Masseunzulänglichkeit bisher so:

Der Urlaub (also die tatsächliche Freistellung von der Arbeit) sei zu gewähren, für das Urlaubsentgelt (also die Bezahlung in der Zeit der urlaubsbedingten Freistellung) und die Urlaubsabgeltung („Ausbezahlung“ des Urlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses) gelte aber etwas Anderes: Der Urlaub ist aufzusplitten in die Zeit vor und nach der Anzeige. Bezahlt würde nur Urlaub nach der Anzeige.
   
Der 6. Senat wollte von dieser Rechtsprechung abweichen und hatte daher beim 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalte.

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hält an seiner Rechtsprechung nun nicht weiter fest. Nimmt also der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung der Beschäftigten in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO - LINK) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO - LINK) zu berücksichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. unmittelbar im Anschluss hieran das Arbeitsverhältnis endet (BAG a.a.O., Leitsatz, sowie Rdnr. 3).

Details hierzu finden Sie im vollständigen Artikel unter https://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/bag-urlaub-masseunzulaenglichkeit

RAin Maike Koch

WERNER RI


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