Insolvenzantrag über das Vermögen der MoneyVita GmbH & Co. KG nur noch eine Frage der Zeit?

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Die MoneyVita GmbH & Co.KG, Rürupperer Straße 32, 76137 Karlsruhe, wandte sich mit einer Hiobsbotschaft Ende März an ihre Anleger und informierte diese darüber, dass die monatlichen und jährlichen Auszahlungen sowie Auszahlungen bei Vertragsabläufen nicht mehr geleistet werden könnten.

Ausdrücklich wurden die Anleger auf die Nachrangigkeit ihrer Forderungen hingewiesen, welche nach § 15 Qualifizierter Nachrang und Liquiditätsvorbehalt wirksam vereinbart worden sein soll.

MoneyVita-Anleger sind verunsichert und fragen: Wie soll ich mich verhalten und wo steuert das Unternehmen mit samt meines investierten Kapitals hin? Ist eine Insolvenz überhaupt noch abwendbar?

Qualifizierter Rangrücktritt – was ist das und wann ist dieser wirksam vereinbart?

Ein qualifizierter Rangrücktritt setzt zum einen voraus, dass die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Gelder erst nach der Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Unternehmens erfolgen soll. Die Forderung also hinter die in § 39 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 der Insolvenzordnung (InsO) genannten Forderungen zurücktritt und zum anderen, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung solange und soweit ausgeschlossen wird, wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführt.

Ein Rangrücktritt, der eine solche insolvenzverhindernde Funktion enthält, stellt einen sog. qualifizierten Rangrücktritt dar und könnte einer Einordnung als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft entgegenstehen.

Doch selbst wenn § 15 der Zeichnungsbedingungen der MoneyVita GmbH & Co.KG einen solchen qualifizierten Rangrücktritt beinhaltet, müsste dieser allerdings auch wirksam mit dem jeweiligen Anleger vereinbart worden sein. Das heißt konkret, der Rangrücktritt darf weder intransparent sein noch die Anleger unangemessen benachteiligen.

Hier bestehen große Zweifel daran, dass den Anlegern die Tragweite dieser Klausel tatsächlich bewusst gemacht wurde. Schließlich sind mit einem solchen Nachrang erhebliche wirtschaftliche Risiken verbunden, die gerade Anleger auf der Suche nach einer sicheren Anlage zur Altersvorsorge keinesfalls eingehen möchten.

Recht auf Insolvenzantrag auch von nachrangigen Gläubigern

Aber selbst unterstellt, die Klausel sei wirksam geschlossen worden, so hindert diese einen Anleger der MoneyVita GmbH & Co.KG nicht notgedrungen an der Stellung eines Insolvenzantrages.

Nun ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwar keinesfalls im Interesse eines Anlegers, schließlich wünschen sich alle bestenfalls eine Sanierung und einen renditeträchtigen Fortbestand des Unternehmens. Doch ist nach einer solchen Ankündigung seitens des Unternehmens auch die Ungewissheit der Geldgeber kein erstrebenswerter Zustand.

Viele Anleger möchten schlichtweg wissen: Wo ist mein Geld? Was wurde damit gemacht und steht es dem Unternehmen überhaupt noch zur Verfügung? Auch haben Anleger, deren Forderungen fällig sind, natürlich ein Recht darauf, ihre Forderungen auch durchzusetzen.

Ein Insolvenzverfahren unter der Leitung eines Insolvenzverwalters kann dann Klarheit schaffen.

Jedenfalls ist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23.09.2010, Az. IX ZB 282/09, auch ein Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers im Hinblick auf eine erwartete Befriedigung im eröffneten Verfahren zulässig. Dies wurde gegenüber einer Rechtsanwaltskollegin durch die seitens der Gesellschaft beauftragte Münchner Anlegerschutzkanzlei etwas anders dargestellt.

Nach Ansicht des BGH ist ein nachrangiger Gläubiger ohne weiteres zu einer Antragstellung befugt, auch wenn er im Insolvenzverfahren nicht mit einer Befriedigung rechnen könne. Dabei wird diesen Gläubigern auch dann ein Rechtsschutzinteresse nach § 14 Insolvenzordnung (InsO) zugesprochen, wenn sie voraussichtlich nicht mit einer Quote rechnen können, schließlich gehören sie dennoch zu den Insolvenzgläubigern und sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in das Insolvenzverfahren mit einbezogen werden.

Der BGH nimmt eine weitere Schlussfolgerung vor: da auch nicht nachrangige Insolvenzgläubiger trotz fehlender Befriedigungsaussicht etwa bei Masseunzulänglichkeit zur Antragsstellung berechtigt sind, kann für nachrangige Insolvenzgläubiger nichts anderes gelten.

Ob ein Anleger der MoneyVita GmbH & Co.KG tatsächlich den Insolvenzantrag stellt oder nicht, obliegt seiner eigenen Entscheidung. Zu raten ist allen Anlegern in dieser Situation auf jeden Fall erst einmal ihre Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen. Betroffene Anleger sollten sich nicht durch halbherzige Informationen, drohende Insolvenz und nur womöglich vereinbarten Nachrang abschrecken oder entmutigen zu lassen. Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB bieten unter telefonisch hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Situation an.



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