Insolvenzgeld - ein sozialversicherungsrechtlicher Überblick

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Die Pandemie und die Lockdowns sorgen nicht nur für Kurzarbeit, sondern auch in letzter Konsequenz für Insolvenzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich daher über mögliches Insolvenzgeld informieren:

Was sind die Voraussetzungen und wie wird es berechnet?

Nach § 165 SGB III zahlt die Arbeitsagentur Insolvenzgeld an Arbeitnehmer, die von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sind. Bei einem Insolvenzereignis handelt es sich um

- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

- die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse oder

- vollständiges Einstellen der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Insolvenzverfahren nicht gestellt worden ist, weil er mangels Masse keinen Erfolg verspricht.

Wieviel wird gezahlt?

Ausgeglichen werden die letzten drei rückständigen Monate vor dem Insolvenzereignis. Diese drei Monate müssen aber nicht unmittelbar vor dem Insolvenzereignis liegen. Es reicht, wenn sie zeitlich vor dem Ereignis liegen. Beispiel: Das Insolvenzverfahren wird am 06.12.2021 eröffnet. Der Arbeitnehmer A hat z. B. sein Arbeitsverhältnis wegen Lohnrückständen am 12.11.2021 fristlos gekündigt. Die Arbeitsagentur darf keine Sperrzeit verhängen, da Lohnrückstände ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung sind. Für die Zeit vom 13.08. – 12.11.2021 kann der Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhalten, für die Zeit vom 12.11. – 06.12.2021 erhält er Arbeitslosengeld. Arbeitnehmerin B hat bis zum 06.12.2021 gearbeitet. "Ihre" letzten drei Monate sind der Zeitraum 06.09.-06.12.2021. Die Lohnansprüche ab August kann sie nicht mehr geltend machen.

Insolvenzgeld wird in Höhe des Grundgehalts zzgl. etwaiger Provision gezahlt. Einmal jährliche Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) werden allerdings nur zeitanteilig berechnet. Beispiel: In der Regel wird das Weihnachtsgeld im November gezahlt. Das Insolvenzverfahren wird am 01.12.2021 eröffnet. Dann werden die rückständigen Lohnansprüche für die Zeit 01.09.-30.11.2021 ausgeglichen; das Weihnachtsgeld nur zu 3/12.

Vorteile des Insolvenzgelds: Es wird i. H. d. Nettogehaltes gezahlt, nicht, wie das Arbeitslosengeld, nur in Höhe von 60/67 %. Aber: Es ist maximal so hoch wie die derzeit geltende Beitragsbemessungsgrenze vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Insolvenzgeld können auch Arbeitnehmer beziehen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Achtung: Insolvenzgeld muß innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden, § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III. Bei Fristversäumnis können Arbeitnehmer ihren Antrag zwei Monate nach Wegfall des Hindernis' stellen, wenn sie das Versäumnis nicht zu vertreten haben. Haben sie das Versäumnis zu vertreten, geht die Arbeitsagentur davon aus, daß sie sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

Die Arbeitsagentur kann einen Vorschuß auf das Insolvenzgeld zahlen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Voraussetzungen für den Anspruch hinreichend wahrscheinlich sind.

Durch die Antragstellung gehen die Lohnansprüche bereits auf die Arbeitsagentur über. Sie können vom Arbeitnehmer nicht mehr eingeklagt werden.

Dieser Beitrag kann nur einen generellen Ein- und Überblick geben. Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Melden Sie sich!



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