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Insolvenzgeld - was Sie wissen und beachten müssen!

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Insolvenzgeld - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Insolvenzgeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung für Beschäftigte.
  • Es wird von der Bundesagentur für Arbeit an Beschäftigte gezahlt, deren Arbeitgeber Insolvenz angemeldet haben.
  • Die Zahlung von Insolvenzgeld erfolgt einmalig.
  • Die Berechnung des Insolvenzgeldes ergibt sich aus dem ausstehenden Nettogehalt des Arbeitnehmers der letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung.
  • Der Antrag auf die Zahlung von Insolvenzgeld wird bei der Agentur für Arbeit eingereicht. Er sollte innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.
  • Der Beschäftigte muss bei der Antragstellung einige Nachweise erbringen, wie beispielsweise die Insolvenzbescheinigung des Arbeitgebers bzw. des zuständigen Insolvenzverwalters, eine Kopie seines Arbeitsvertrags sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate.
  • Das Insolvenzgeld ist generell steuerfrei – es sollte trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Betroffene Arbeitnehmer können gleichzeitig Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II und Insolvenzgeld beantragen und beziehen.

Was ist unter Insolvenzgeld zu verstehen?

Insolvenzgeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer, wenn deren Arbeitgeber insolvent ist. Die Zahlung, die durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt wird, erfolgt einmalig. Das Insolvenzgeld wird vom Arbeitgeber durch Zahlung einer Umlage finanziert.

Jedoch müssen unter anderem Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) keine Umlage zahlen, da sie nicht insolvenzfähig sind – wie in § 358 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld?

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Arbeitgebers eröffnet wurde, wenn also ein sogenanntes Insolvenzereignis vorliegt.

Von einem Insolvenzereignis wird ebenfalls gesprochen, wenn

  • der Arbeitgeber keine Schritte unternimmt, um das Unternehmen weiterzuführen.
  • die Tatsache vorliegt, dass die offenen Schulden des betroffenen Betriebs nicht mehr beglichen werden können.

Wissenswertes zur Beantragung des Insolvenzgeldes

Grundsätzlich erfolgt die Beantragung des Insolvenzgeldes bei der Agentur für Arbeit. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Des Weiteren hat er bei der Antragstellung verschiedene Nachweise zu erbringen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • Insolvenzgeldbescheinigung des Arbeitgebers bzw. des zuständigen Insolvenzverwalters
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens
  • Kopie des Arbeitsvertrags
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Kündigungsschreiben

Der Antrag auf Insolvenzgeld kann auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit ausgefüllt und ausgedruckt werden. Außerdem können die Nachweisdokumente elektronisch eingereicht werden.

Wie hoch fällt das Insolvenzgeld aus?

Prinzipiell wird das Insolvenzgeld in der Höhe des Nettogehalts des Arbeitnehmers gezahlt, das für die letzten 12 Wochen des Arbeitsverhältnisses aussteht, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das bedeutet, das Insolvenzgeld wird an den betroffenen Beschäftigten rückwirkend gezahlt.

Das Insolvenzgeld umfasst das Festgehalt und gegebenenfalls auch Gehalts- oder Lohnanteile, wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Provisionen. Es existieren Obergrenzen für besserverdienende Arbeitnehmer, die jedoch in Ost und West unterschiedlich ausfallen.

Das Insolvenzgeld ist gemäß § 3 Abs. 2b Einkommensteuergesetz – kurz EStG – steuerfrei. Trotzdem sollte der entsprechende Betrag in der Steuererklärung angegeben werden. Als Nachweis kann eine entsprechende Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.

Foto(s): ©Pixabay/markus-s

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