Insolvenzverwalter der P&R-Gruppe fordern Auszahlungen zurück

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In den letzten Tagen hat die Insolvenzverwaltung der P&R-Gruppe, die Kanzlei Jaffé an viele Anleger Zahlungsaufforderungen verschickt. Diese immer gleich lautenden Schreiben liegen uns vor. Darin vertritt die Kanzlei Jaffé die Ansicht, dass alle Zahlungen der letzten vier Jahre vor der Insolvenz im Jahre 2018 zurückzuzahlen seien. Begründet wird dies damit, dass Anleger die Zahlungen für Miete und Rückkauf „unentgeltlich“ erhalten hätten, da niemals genügend Container vorhanden waren und auch kein Anleger Eigentum an einem Container erworben habe.

Diese Argumentation ist nach unserer Ansicht falsch. Denn tatsächlich haben Sie sich an einer Kapitalanlage beteiligt, die wechselseitige Rechte und Pflichten statuiert. Sie haben der P&R Gesellschaft den vertraglich geschuldeten Kaufpreis gezahlt und im Gegenzug dafür Mietzahlungen und (in einigen Fällen auch den Rückkaufspreis erhalten). Dass die Anleger letztlich gar keine Container zurückgeben konnten liegt einzig daran, dass die Anleger selbst keine Container von P&R erhalten haben. In diesem Falle ist eine Insolvenzanfechtung wegen § 242 BGB jedoch nicht möglich.

So haben es auch das OLG München, das LG Karlsruhe, das LG Bochum und das LG München I in vergleichbaren Fällen zutreffend entschieden.

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Insbesondere das OLG München hat völlig zutreffend wie folgt entschieden:

„Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist der von der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Kauf- und Verwaltungsvertrag dahingehend zu verstehen, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, 29.880 € für den Erwerb von 12 Containern an die Schuldnerin zu zahlen und diese der Schuldnerin zur Verwaltung zu überlassen. Im Gegenzug hat sich die Schuldnerin allerdings nicht nur dazu verpflichtet, die im Vertrag nicht näher bezeichneten Container zu liefern, sondern insbesondere gleichzeitig als weitere Gegenleistung mit der Beklagten den ebenfalls in Anlage K 4 wiedergegebenen Verwaltungsvertrag zu schließen. Die enge Verbindung der beiden Verträge wird schon dadurch deutlich, dass beide auf lediglich einer einzigen DIN-A 4 Seite abgedruckt sind und zudem inhaltlich u.a. dadurch verwoben sind, dass gemäß Ziff. 3. des Kaufvertrags der unmittelbar nachfolgende Verwaltungsvertrag bei der Eigentumsübertragung die Übergabe ersetzen soll. Dabei garantiert die Schuldnerin in dem Verwaltungsvertrag der Beklagten für die Dauer von drei Jahren nicht nur eine Tagesmiete von 0,58 € pro Container, sondern auch deren Versicherung durch den Mieter sowie im Falle des Totalverlustes eines Containers diesen durch einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahres zu ersetzen. Daraus ergibt sich, dass die Schuldnerin nach den mit der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen verpflichtet war, dieser in jeder Hinsicht dafür einzustehen, dass die an diese veräußerten Container einerseits körperlich vorhanden waren, und andererseits für die Dauer von drei Jahren deren Miete garantiert hatte.“

Das OLG München hat die Insolvenzverwaltung der P&R-Gruppe zurecht in die Schranken verwiesen. Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Argumente gegen eine Insolvenzanfechtung erarbeitet.

Es ist daher dringend anzuraten, gegen die Rückforderung durch die Insolvenzverwaltung vorzugehen. Wir unterstützen Sie dabei und werden die Rückforderungen abwehren. Wir sind mit dem Komplex um die P&R Insolvenz bestens betraut, da wir eine Vielzahl von Urteilen gegen ehemalige Geschäftsführer und Vermittler geführt und überwiegend auch gewonnen haben.


Was ist jetzt zutun?

Wenn Sie ein Schreiben der Insolvenzverwaltung erhalten, in dem Sie zu Rückzahlungen aufgefordert werden, dann leiten Sie dieses Schreiben unbedingt zeitnah an uns weiter (gerne auch per E-Mail).

Unterzeichnen Sie vor einer anwaltlichen Beratung nicht die Hemmungsvereinbarung!

Wir werden dann die Abwehr der Rückforderungsansprüche einleiten. Hierzu holen wir natürlich zunächst die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein. Ihnen entstehen keine Kosten.

Sollte die Rechtsschutzversicherung ausnahmsweise den Deckungsschutz ablehnen, werden wir zunächst mit Ihnen Rücksprache halten, bevor irgendwelche Kosten entstehen.

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