Instandhaltung von Balkonen in einer Wohnungseigentumsanlage

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Der BGH hat Ende letzten Jahres entschieden, dass eine Teilungserklärung, in der geregelt wurde, dass die Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung von Balkonen alleine den Wohnungseigentümer treffen, auch so auszulegen ist. Bei Balkonen gehören Teile zum Sondereigentum und Teile zum Gemeinschaftseigentum. Der betroffene Wohnungseigentümer hatte geltend gemacht, dass er nur die Kosten der Instandsetzung und -haltung tragen muss, die sein Sondereigentum betreffen. Da die Teilungserklärung jedoch etwas anderes bestimmt hatte, hatte er auch die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung seiner im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile zu tragen.

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