Intransparente Klausel zur Schreibtischtätigkeit in Berufsunfähigkeitsversicherungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über eine Klage eines Verbraucherverbands zu entscheiden, die eine Klausel in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung betraf. Der BGH hat die folgende Klausel für intransparent und daher unwirksam erklärt:

„Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“

Bei der konkreten Klausel handelt sich auch um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 BGB. Die bloße Tatsache, dass der Versicherer dem Kunden zwei Alternativen zur Auswahl überlassen hatte, genügt für ein individuelles Aushandeln nicht. Im vorliegenden Fall war dem Versicherungsnehmer eine Klausel mit der Einschränkung auf die 90 % Schreibtischtätigkeit angeboten worden und eine Klausel ohne diese Einschränkung mit höheren Beiträgen. Der Inhalt dieser Klauseln war – wie zumeist – nicht verhandlungsfähig.

Generell ist jedem Versicherungsnehmer sehr zu empfehlen, sich im Falle von Berufsunfähigkeit noch vor Antragstellung von einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für Selbständige und Unternehmer. Die Angaben zu den bisherigen Tätigkeiten und deren Umfang lassen sich im Nachhinein nur schwer korrigieren, könnten jedoch für den Leistungsanspruch von Ausschlaggebender Bedeutung sein. Kleine Ungenauigkeiten oder Auslassungen aus Unachtsamkeit oder Unwissenheit können große Wirkung erzielen bis hin zum Ausschluss des Anspruchs.


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