Mutterschutz und Beschäftigungsverbote in der Schweiz

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Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet sich nicht nur hinsichtlich des Kündigungsschutzes auf der einen (deutschen) und der Sperrfrist bei Kündigung zur Unzeit auf der anderen (Schweizer) Seite erheblich vom deutschen Arbeitsrecht. Insbesondere beim Mutterschutz gibt es u. a. im Hinblick auf Beschäftigungsverbote und deren Folgen gravierende Unterschiede zum Schweizer Recht. Grenzgängerinnen, insbesondere Kleinkinderzieherinnen, sind gut beraten, wenn Sie sich wegen eines etwaigen Beschäftigungsverbots durch ihren deutschen Gynäkologen, z. B. wegen fehlender Antikörper gegen Cytomegalieviren (CMV) oder Ringelröteln, zusätzlich an einen Frauenarzt in der Schweiz wenden und das Beschäftigungsverbot von diesem bestätigen lassen.

Das Problem entsteht vor allem dann, wenn die Mitarbeiterin „nur“ wegen der fehlenden Antikörper dem Beschäftigungsverbot unterliegt, aber nicht gleichzeitig krankgeschrieben ist, weil die Schwangerschaft problemlos verläuft und ihr gesundheitlich nichts fehlt. In diesem Fall kann ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben, dass der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Wegen der Ansteckungsgefahr mit CMV gilt vor allem der Umgang mit Kleinkindern nach der Mutterschaftsverordnung der Schweiz nicht per se als objektiv gefährliche Arbeit.

Derzeit ist ein Schweizer Arbeitgeber lediglich verpflichtet, durch strikte Hygienemaßnahmen möglichst sicherzustellen, dass sich die schwangere Mitarbeiterin nicht infizieren kann. Wenn möglich, sollte der berufliche enge Kontakt von Schwangeren mit Kindern unter 3 Jahren vermieden werden. In Einrichtungen mit erhöhtem Risiko für CMV-Übertragung, z. B. im Umgang mit behinderten Kindern, sollten Einmalhandschuhe und Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Nur wenn die nötigen Hygienemaßnahmen aus betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden können, wird den Schweizer Frauenärzten empfohlen, ein Beschäftigungsverbot, d. h. die Nichteignung der Schwangeren zur Weiterarbeit gemäß Mutterschaftsverordnung, auszusprechen.

Auf jeden Fall sollte die einem Beschäftigungsverbot unterliegende Schwangere dem Arbeitgeber ausdrücklich und schriftlich, ggf. mit Einschreiben, ihre Arbeitskraft für eine gleichwertige Ersatzarbeit ohne Gesundheitsrisiken anbieten.


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