Elternzeit muss mit Originalunterschrift beantragt werden – nicht per Fax, E-Mail, SMS oder WhatsApp

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Mütter oder Väter, die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beanspruchen wollen, müssen dies spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragen und gleichzeitig festlegen, wie lange sie in Elternzeit gehen wollen. Soweit hat sich nichts geändert. Nicht geklärt war bisher, ob für die notwendige – schriftliche – Mitteilung des Elternteils das strenge Schriftformerfordernis des § 126 BGB (eigenhändige Unterschrift) gilt.

In der Praxis kam es in letzter Zeit immer häufiger vor, dass Eltern ihr Elternzeitverlangen zwar schriftlich abgegeben hatten, aber z. B. nur per Fax, E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht. Dies ist nach einer gerade erst bekannt gegebenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht wirksam.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 10.05.2016 erstmals klargestellt, dass das Elternzeitverlangen, also die erstmalige Beantragung von Elternzeit nach dem BEEG, der strengen Schriftform des § 126 BGB unterliegt. Das bedeutet, dass ein wirksames Verlangen von Elternzeit eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin voraussetzt und dem Arbeitgeber auch das Schriftstück mit der Originalunterschrift zugeschickt werden muss.

Telefax, E-Mail oder gar SMS oder WhatsApp-Nachrichten sind demnach nicht ausreichend!

Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG, also das Verbot, einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit zu kündigen, setzt ein wirksames Elternzeitverlangen voraus. Fehlt der Mitteilung des Arbeitnehmers die notwendige Unterschrift, wie z. B. bei einem Elternzeitverlangen nur per Fax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form, ist der Arbeitgeber nicht gehindert, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Praktisch bedeutsam dürfte das vor allem in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern werden, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.

Allerdings kann sich ein Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit des Elternzeitverlangens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn er das Fernbleiben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Arbeit geduldet hat und diese bereits wie eine(n) Mitarbeiter/in in Elternzeit behandelt hat. Auch nach einer schriftlichen oder mündlichen Bestätigung der Elternzeit wird sich ein Arbeitgeber treuwidrig verhalten, wenn er unter Berufung auf die fehlende gesetzliche Schriftform des Elternzeitverlangens später eine Kündigung ausspricht.

Allen Eltern, die sich erst seit kurzem in Elternzeit befinden oder diese gerade erst beantragt haben, ist daher zu empfehlen, zu prüfen, ob sie ihr Elternzeitverlangen auch mit (einem Brief) mit ihrer Originalunterschrift abgeschickt haben. Falls dies nicht der Fall war, sollte dieses Versäumnis sofort nachgeholt werden – am besten mit Einschreiben und Rückschein oder zumindest Einwurfeinschreiben.

Arbeitgeber können sich gegenüber solchen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die ihre Elternzeit bisher nur per Fax, E-Mail, SMS oder WhatsApp beantragt haben, auf die fehlende Wirksamkeit berufen und mithin das Arbeitsverhältnis ggf. auch unter Einhaltung der allgemeinen Regeln kündigen – sofern sie ihnen gegenüber die Elternzeit bisher noch nicht ausdrücklich oder mittelbar bestätigt haben.


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