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iPhone & Co. – Apple verliert Patent auf Wischen zum Entsperren

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Entsperren: Die mit diesem Wort verbundene Bewegung kennen viele. Mehrmals täglich wischen vermutlich Millionen über ihr iPhone, iPad oder ihren iPod touch, um den Touchscreen freizugeben. Auf einen Wisch des Bundespatentgerichts (BPatG) ist für Apple nun nicht alles, zumindest aber das der Bildschirmfreigabe zugrunde liegende Patent weg.

Wischgeste nicht technisch genug

Das Schutzrecht war seit November 2006 unter dem banalen Titel „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild" im Europäischen Patentregister eingetragen. Patente schützen technische Erfindungen. Laut Patentgesetz müssen sie bezogen auf den Stand der Technik neu, erfinderischer Arbeit entsprungen und gewerblich anwendbar sein. Dem BPatG ist Apples Wischgeste jedoch nicht technisch genug, also nicht patentfähig. Die Patentrichter gaben damit Samsung und Motorola recht. Die deutschen Niederlassungen von Apples Konkurrenten hatten die Nichtigerklärung beantragt. Auch die 14 ergänzenden Hilfsanträge des iPhone-Herstellers konnten das Patentgericht nicht vom Gegenteil überzeugen. Dem Urteil zufolge erleichtere Apples Entsperrmethode nur die Gerätebedienung durch die grafische Darstellung, löse aber kein technisches Problem.

Funktion durch US-Patentrecht geschützt

Letzte Chance für Apple, die Art des Entsperrens exklusiv zu behalten, ist die Berufung zum Bundesgerichtshof. Laut Bundespatentgericht stehe die Entscheidung jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. In Europa dürften dann künftig auch Touch-Geräte ohne Apple-Logo einen entsprechenden Schiebebutton verwenden. Andernorts gehen die Auseinandersetzungen um die Entsperrfunktion weiter. Denn in den USA wurde das Patent auf die gleiche, dort slide-to-unlock genannte, Funktion gerade erst im Februar 2013 bestätigt.

(BPatG, Urteil v. 04.04.2013, 2 Ni 59/11 EP, 2 Ni 64/11 EP, nicht rechtskräftig)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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